Alexander C. Blankenstein
Beim Aufstellen eines Trampolins im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums sind im Wesentlichen 2 Aspekte zu beachten, nämlich die Errichtung selbst und das von einem Trampolin allgemein ausgehende Gefährdungspotenzial. Verfügt das Trampolin über ein ausreichend hohes Außennetz und ist es verschließbar, können etwaige Gefahren minimiert werden. Handelt es sich lediglich um ein transportables Kleingerät, das nach seiner Nutzung vom Wohnungseigentümer wieder entfernt wird, dürften sich die nachfolgend dargestellten Probleme ohnehin nicht stellen. Wie stets, kommt es auch hier auf die Maßgaben des konkreten Einzelfalls an.
1.1 Bauliche Veränderung
Bezüglich der Frage, ob es sich beim Aufstellen eines Trampolins um eine bauliche Veränderung handelt, wurde vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 danach unterschieden, ob das Trampolin fest im Boden verankert ist oder ob es sich um ein mobiles Turngerät handelt. Für ein fest im Boden verankertes Trampolin wurde vertreten, dass es sich um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums handelte. Beim Aufstellen eines mobilen Trampolins wurde eine bauliche Veränderung verneint. Ob dies auch nach neuer Rechtslage fortgilt, dürfte zwar nahe liegen, da es sich beim mobilen bzw. transportablen Trampolin nur um eine Nutzung bzw. Benutzung des Gemeinschaftseigentums handelt. Allerdings wird eine (zusätzliche) Anlage geschaffen, weshalb durchaus auch vertreten werden kann, dass das mobile Trampolin ebenfalls als bauliche Veränderung zu qualifizieren ist.
Allerdings ist die Frage, ob es eines Gestattungsbeschlusses zur Errichtung des Trampolins bedarf oder nicht, nur die eine Seite der Medaille. Tatsächlich nämlich ist es im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Gefahren völlig bedeutungslos, ob ein Trampolin fest verankert oder jederzeit transportabel ist. Insoweit ist auch bedeutungslos, ob das Trampolin nur saisonal etwa vom Frühjahr bis Herbst aufgestellt wird. Ein Trampolin birgt jedenfalls ein erhebliches Verletzungsrisiko und stellt für die Benutzer ein nicht wägbares erhöhtes Gefahrenpotenzial dar. Dies gilt insbesondere für Kinder, auf die ein Trampolin erhebliche Anziehungskraft ausübt. Im Übrigen dürfte das mittels Fundament fest im Boden verankerte Trampolin ohnehin den Ausnahmefall darstellen.
1.2 Nutzung und Verkehrssicherung
Ausgangspunkt der Betrachtung ist daher die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG. Hiernach ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums nach Maßgabe des § 14 WEG berechtigt. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer dabei gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten. Fehlen entsprechende Vereinbarungen oder Beschlüsse, darf durch den Gebrauch für die übrigen Wohnungseigentümer und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entstehen. Als rechtlich relevanter Nachteil ist hier in erster Linie die Gefährdung anderer Wohnungseigentümer und insbesondere auch Dritter anzunehmen.
Zunächst obliegt die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums seit Inkrafttreten des WEMoG gemäß § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Bereits vor Inkrafttreten des WEMoG war allgemein anerkannt, dass die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt. Insoweit ist sie grundsätzlich auch verkehrssicherungspflichtig für ein auf der Gemeinschaftsfläche aufgestelltes Trampolin. Auch wenn das Trampolin im Bereich eines etwa vorhandenen Kinderspielplatzes aufgestellt wird, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Betreiberin dieses Spielplatzes für seine Betriebssicherheit verantwortlich.
Anteilige Außenhaftung
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass im Fall eines Unfalls bzw. einer Verletzung nicht nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet, sondern über § 9a Abs. 4 WEG auch jeder einzelne Wohnungseigentümer unmittelbar, freilich begrenzt auf seinen Miteigentumsanteil. Nach vorerwähnter Bestimmung können Gläubiger der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jedenfalls auch direkt die Wohnungseigentümer in Anspruch nehmen.
Insoweit wiederum ist zu berücksichtigen, dass selbst bei einer Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den oder diejenigen Wohnungseigentümer, die das Trampolin nutzen wollen, eine solche lediglich im Innenverhältnis wirkt, nicht aber im Außenverhältnis. Primäre Anspruchsgegnerin verbleibt insoweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auch wenn diese die Trampolinnutzer wiederum in Regress nehmen könnte, wäre sie deren Insolvenzrisiko ausgesetzt.
Trampolin im Bereich eines Sondernutzungsrechts
Soll das Trampolin im Bereich des Sondernutzungsrechts eines Wohnungseigentümers zur Errichtung kommen und ist durch Vereinbarung weiter geregelt, dass diesem Wohnungseigentümer die Pflicht zur Verkehrssicherung obliegt, ändert sich an den vorausgeführten Grundsätzen nic...