Alexander C. Blankenstein
Ausgangspunkt der Betrachtung ist daher die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG. Hiernach ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums nach Maßgabe des § 14 WEG berechtigt. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer dabei gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten. Fehlen entsprechende Vereinbarungen oder Beschlüsse, darf durch den Gebrauch für die übrigen Wohnungseigentümer und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entstehen. Als rechtlich relevanter Nachteil ist hier in erster Linie die Gefährdung anderer Wohnungseigentümer und insbesondere auch Dritter anzunehmen.
Zunächst obliegt die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums seit Inkrafttreten des WEMoG gemäß § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Bereits vor Inkrafttreten des WEMoG war allgemein anerkannt, dass die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt. Insoweit ist sie grundsätzlich auch verkehrssicherungspflichtig für ein auf der Gemeinschaftsfläche aufgestelltes Trampolin. Auch wenn das Trampolin im Bereich eines etwa vorhandenen Kinderspielplatzes aufgestellt wird, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Betreiberin dieses Spielplatzes für seine Betriebssicherheit verantwortlich.
Anteilige Außenhaftung
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass im Fall eines Unfalls bzw. einer Verletzung nicht nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet, sondern über § 9a Abs. 4 WEG auch jeder einzelne Wohnungseigentümer unmittelbar, freilich begrenzt auf seinen Miteigentumsanteil. Nach vorerwähnter Bestimmung können Gläubiger der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jedenfalls auch direkt die Wohnungseigentümer in Anspruch nehmen.
Insoweit wiederum ist zu berücksichtigen, dass selbst bei einer Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den oder diejenigen Wohnungseigentümer, die das Trampolin nutzen wollen, eine solche lediglich im Innenverhältnis wirkt, nicht aber im Außenverhältnis. Primäre Anspruchsgegnerin verbleibt insoweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auch wenn diese die Trampolinnutzer wiederum in Regress nehmen könnte, wäre sie deren Insolvenzrisiko ausgesetzt.
Trampolin im Bereich eines Sondernutzungsrechts
Soll das Trampolin im Bereich des Sondernutzungsrechts eines Wohnungseigentümers zur Errichtung kommen und ist durch Vereinbarung weiter geregelt, dass diesem Wohnungseigentümer die Pflicht zur Verkehrssicherung obliegt, ändert sich an den vorausgeführten Grundsätzen nichts grundlegend. Denn auch die Verpflichtung zur Verkehrssicherung wirkt lediglich im Innenverhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht gegenüber außenstehenden Dritten. Diese könnten und müssten die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch nehmen. Freilich hätte auch in diesem Fall die Gemeinschaft wiederum einen Regressanspruch gegen den Wohnungseigentümer.