Gefördert werden können alle Maßnahmen zur Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich der Arbeitgeber angemessen beteiligt. In Betracht kommen Maßnahmen zur
- Feststellung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignung, der Arbeitsmarktchancen und des Qualifikationsbedarfs der Arbeitnehmer (sog. Profiling), ggf. ergänzt durch ein Bewerbertraining,
- Information über den Arbeitsmarkt,
- Fortsetzung einer bereits begonnenen Berufsausbildung oder zur beruflichen Weiterbildung,
- Aufnahme einer Beschäftigung, wie z. B. Mobilitätshilfen, zeitweise Probebeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern, Entgeltzuschüsse für Einstellungen bei anderen Arbeitgebern oder
- Vorbereitung oder Förderung einer Existenzgründung und zur Begleitung der selbstständigen Tätigkeit.
Eine Förderung ist nur im Rahmen des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses möglich. Die Teilnahme an Maßnahmen, die über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinausgehen, wird deshalb von Beginn an nicht gefördert.
Profiling ist zwingende Voraussetzung für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld
Ein Profiling (Dauer in der Regel 2 Tage) sollte Bestandteil von Transfermaßnahmen sein. Es stellt zum einen die Weichen für eine weitere individuelle Förderung und ist zum anderen zwingende Voraussetzung für einen ggf. anschließenden Bezug von Transferkurzarbeitergeld.
2.1 Voraussetzungen für die Förderung
Die Förderung setzt voraus, dass
- die betreffenden Arbeitnehmer aufgrund einer Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind,
- sich die Betriebsparteien im Vorfeld ihrer Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen durch die Agentur für Arbeit beraten lassen,
- die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird,
- die Maßnahme der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen soll und
- die Durchführung der Maßnahme gesichert ist.
Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Förderung nachzuweisen. Auf Anforderung der Agentur für Arbeit hat er auch das Ergebnis der Maßnahmen zur Feststellung der Eingliederungsaussichten mitzuteilen.
2.1.1 Betriebsänderung
Als Betriebsänderungen gelten alle in § 111 BetrVG aufgeführten Tatbestände:
- Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
- grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen sowie
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Auf die Ursachen der Betriebsänderung (wirtschaftliche/innerbetriebliche Gründe) kommt es nicht an. Die Anknüpfung der Fördervoraussetzungen an den Tatbestand der Betriebsänderung gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Dadurch ist sichergestellt, dass Transfermaßnahmen auch in Kleinbetrieben (mit i. d. R. nicht mehr als 20 Arbeitnehmern) gefördert werden können. Die Fördermöglichkeit besteht weiterhin unabhängig davon, ob das Betriebsverfassungsgesetz in dem jeweiligen Betrieb Anwendung findet.
Erhebliche Auswirkungen durch geplante Betriebsänderungen
Grundvoraussetzung des § 111 BetrVG ist, dass die geplanten Betriebsänderungen erhebliche Auswirkungen auf
- die Belegschaft/den Gesamtbetrieb oder
- erhebliche Teile der Belegschaft/des Betriebs (z. B. auf eine wesentliche Betriebsabteilung)
haben.
Die Arbeitsverwaltung orientiert sich hierbei unter Bezug auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung an den Schwellenwerten nach § 17 Abs. 1 KSchG. Bei Großbetrieben (mit mindestens 500 Arbeitnehmern) wird eine Betriebsänderung dann anerkannt, wenn mindestens 5 % der Beschäftigten von Arbeitslosigkeit bedroht sind. In Kleinbetrieben (bis zu 20 Arbeitnehmer) müssen mindestens 6 Beschäftigte betroffen sein. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Berechnung der Schwellenwerte ist der Beginn der Gespräche zwischen den Betriebsparteien. Eine Unterschreitung der Schwellenwerte zu einem späteren Zeitpunkt ist nach den Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit für die Förderleistungen unerheblich.
Informations-/Anzeigepflichten bei Betriebsänderungen
Das Arbeitsförderungsrecht sieht Informationspflichten des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit vor. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Änderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben, zu unterrichten. Hierzu gehören auch Mitteilungen über geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen und infolge dessen Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer. Das Kündigungsschutzgesetz sieht Anzeigepflichten gegenüber der Agentur für Arbeit vor, wenn eine größere Zahl von Arbeitnehmern entlassen werden soll (sog. Massenentlassungsverfahren). In der Anzeige hat der Betrieb mindestens anzugeben:
- die Gründe für die geplanten Entlassungen,
- die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,