Die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld knüpfen an die Regelungen des allgemeinen Kurzarbeitergeldes an und fordern insbesondere, dass der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt und nicht vom Bezug des Kurzarbeitergeldes ausgeschlossen ist. Den Arbeitnehmer treffen damit auch Pflichten gegenüber der Agentur für Arbeit. So hat er bei einer Vermittlung in eine (anderweitige) Beschäftigung mitzuwirken und sich nach Aufforderung der Agentur für Arbeit an (arbeitsfreien) Tagen bei dieser zu melden. Andernfalls besteht kein Leistungsanspruch bzw. es tritt eine Sperrzeit bei Meldeversäumnis von einer Woche ein.[1] Zusätzlich ist Voraussetzung, dass der von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sich vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet und vorab an einem Profiling teilgenommen hat. In Ausnahmefällen, z. B. bei Erkrankung des Arbeitnehmers, kann das Profiling innerhalb eines Monats nachgeholt werden.

 
Hinweis

Vermittlung in eine andere Beschäftigung

Entsprechend dem Ziel des Transferkurzarbeitergeldes ist eine Vermittlung der Arbeitnehmer aus der Transfergesellschaft in ein anderes Arbeitsverhältnis (bei gleichzeitigem Ruhen des Arbeitsverhältnisses in der beE) möglich. Für die Zeit eines solchen Zweitarbeitsverhältnisses kann kein Transferkurzarbeitergeld gezahlt werden; bei Rückkehr in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit kann das Transferkurzarbeitergeld aber im Rahmen der Bezugsfrist gezahlt werden. Ein entsprechendes Arbeitsangebot ist aber grundsätzlich nicht zumutbar, wenn die Beschäftigungsdauer kürzer ist als die angebotene Verbleibdauer in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit oder wenn das Arbeitsentgelt in der neuen Beschäftigung die Höhe des Arbeitsentgelts in der Transfergesellschaft unterschreitet. In diesen Fällen kann zwar ein Vermittlungsvorschlag unterbreitet werden, bei Ablehnung treten jedoch keine negativen Folgen für den Arbeitnehmer ein.

Eine direkte Arbeitnehmerüberlassung (Verleih der Betroffenen als Zeitarbeitnehmer) ist ausgeschlossen, weil sie mit dem Sinn und Zweck des Transferkurzarbeitergeldes, eine dauerhafte Integration zu unterstützen, nicht vereinbar wäre.

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