(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 31 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

 

(2)[1] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 eine Spendeeinrichtung betreibt,

 

2.

entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2, ein Immunisierungsprogramm oder eine Vorbehandlung durchführt oder[2] [Vom 29.07.2017 bis 15.08.2019: ,; Bis 28.07.2017: oder]

3.[3]

 

3.

einer Rechtsverordnung nach § 12 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder[4] [Bis 28.07.2017: .]

 

4.

[5]entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Bis 31.07.2007:

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 eine Spendeeinrichtung betreibt oder

2.

[6]entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2, ein Immunisierungsprogramm oder eine Vorbehandlung durchführt.

Bis 18.02.2005:

2.

entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, ein Immunisierungsprogramm oder eine Vorbehandlung durchführt.

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2[7] [Bis 15.08.2019: Nummer 1 bis 3] mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro [8] [Bis 28.07.2017: und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro ] geahndet werden.

 

(4)[9] Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 das Paul-Ehrlich-Institut.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz) vom 20.07.2007. Anzuwenden ab 01.08.2007.
[2] Geändert durch Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung. Anzuwenden ab 16.08.2019.
[3] Nr. 3 aufgehoben durch Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung. Anzuwenden bis 15.08.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 29.07.2017.
[5] Nr. 4 angefügt durch Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 29.07.2017.
[6] Nr. 2 geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Transfusionsgesetzes und arzneimittelrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 19.02.2005.
[7] Geändert durch Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung. Anzuwenden ab 16.08.2019.
[8] Geändert durch Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 29.07.2017.
[9] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 29.07.2017.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge