(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 31 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2)[1] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 eine Spendeeinrichtung betreibt, |
2. |
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2, ein Immunisierungsprogramm oder eine Vorbehandlung durchführt oder[2] [Vom 29.07.2017 bis 15.08.2019: ,; Bis 28.07.2017: oder] |
3.[3]
3. |
einer Rechtsverordnung nach § 12 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder[4] [Bis 28.07.2017: .] |
4. |
[5]entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
Bis 31.07.2007:
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 eine Spendeeinrichtung betreibt oder |
2. |
[6]entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2, ein Immunisierungsprogramm oder eine Vorbehandlung durchführt. |
Bis 18.02.2005:
2. |
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, ein Immunisierungsprogramm oder eine Vorbehandlung durchführt. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2[7] [Bis 15.08.2019: Nummer 1 bis 3] mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro [8] [Bis 28.07.2017: und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro ] geahndet werden.
(4)[9] Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 das Paul-Ehrlich-Institut.
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