(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
2. |
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und |
3. |
sie
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(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.
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