(1) 1Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. 2Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Familiengerichts.

 

(2) Beteiligter des Verfahrens ist nur der Antragsteller oder die Antragstellerin.

 

(3) (weggefallen)

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