Leitsatz
Getrennt lebende Eheleute stritten sich um den von dem Ehemann zu zahlenden Kindes- und Trennungsunterhalt. Zentrales Problem dieser Entscheidung war zum einen die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Überstundenvergütung aufseiten des Unterhaltsverpflichteten sowie Berücksichtigung der für eine Tätigkeit im Ausland erzielten Härtezulage. Ferner ging es um die Frage, welches Recht auf den Unterhaltsanspruch eines im Ausland lebenden deutschen Kindes und seiner ausländischen nichtehelichen Mutter anzuwenden ist.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann auf Zahlung von Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt in Anspruch. Das erstinstanzliche Gericht hat ihrer Klage teilweise stattgegeben. In Höhe von 888,00 EUR monatlich beruhte das Urteil auf einem Anerkenntnis, wobei sich dieser Betrag aus Kindesunterhalt i.H.v. 418,00 EUR für ein Kind und 270,00 EUR für ein weiteres Kindes sowie aus Trennungsunterhalt i.H.v. 200,00 EUR zusammensetzte.
Gegen dieses Urteil wandte sich der Beklagte mit der von ihm eingelegten Berufung. Sein Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
Entscheidung
Das OLG ging bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten davon aus, dass die ihm gezahlte Überstundenpauschale voll anzurechnen sei. Der Beklagte habe in seiner Anhörung erklärt, dass er nach China gegangen und dort Überstunden geleistet habe, damit es der Familie besser gehe. Die geleisteten Überstunden seien daher eheprägend gewesen. Wäre die Ehe intakt geblieben, hätte auch das gesamte Einkommen zum Unterhalt zur Verfügung gestanden. Hinzu komme, dass bei dem von dem Beklagten gewählten Auslandsaufenthalt die Ableistung von Überstunden offenbar üblich und erforderlich, also nicht freiwillig sei.
Die Härtezulage war nach Auffassung des OLG nur hälftig zu berücksichtigen. Grundsätzlich sei sie als Einkommensbestandteil in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen (BGH FamRZ 1980, 342, Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, Rz. 802, Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1 Rz. 55 bei Fußnote 20 - 22).
Anders verhalte es sich nur dann, wenn durch die Härtezulage ein konkreter Mehrbedarf des Unterhaltspflichtigen ausgeglichen werden solle.
Für den Unterhaltsanspruch eines im Jahre 2009 geborenen nichtehelichen Kindes des Beklagten hielt das OLG deutsches Unterhaltsrecht für anwendbar, da sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltspflichtige Deutsche seien und der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe.
Auf den Unterhaltsanspruch der neuen Lebensgefährtin des Beklagten hielt das OLG gemäß Art. 18 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht für anwendbar. Dies gelte dann, wenn der Berechtigte nach dem gemäß Abs. 1 oder 2 anzuwendenden Recht von dem Verpflichteten Unterhalt nicht erhalten könne. Dies treffe auch im vorliegenden Fall zu, da die neue Lebensgefährten des Beklagten Chinesin sei.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Urteil vom 14.05.2009, 6 UF 225/08