Leitsatz
Die Parteien stritten um den Trennungsunterhalt und um den nachehelichen Unterhalt. Problematisch war die Frage des verfügbaren Einkommens zur Bemessung des zu zahlenden Unterhalts und die Einbeziehung von Erträgen aus Kapitalvermögen. Im Hinblick auf die gehobenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen stellte sich die Frage, in welchem Umfang diese für den Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen gem. §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 - 3 BGB eingesetzt werden müssen. Es stellte sich ferner die Frage, wie Kapitalerträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt
Die Parteien waren seit dem 18.4.2000 rechtskräftig geschieden. Sie hatten sich im Herbst 1998 getrennt. Aus ihrer Ehe waren zwei volljährige Kinder hervorgegangen.
Sie stritten sich um den Trennungsunterhalt für die Zeit von Dezember 1998 bis zum 17.4.2000 sowie um den nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung.
Während der Ehezeit betrieb der Ehemann bis 1996 als Handwerksmeister einen Kfz-Betrieb. Seit Dezember 1998 bezog er Erwerbsunfähigkeitsrente sowie eine Berufsunfähigkeitszusatzrente. Seit Mai 2000 erhielt er außerdem eine Zusatzversorgung aus der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes in geringer Höhe.
Der Beklagte war Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt drei Wohnungen. Die Wohnung im Erdgeschoss diente zunächst als Ehewohnung. Seit der Trennung der Parteien wurde sie von dem Ehemann alleine genutzt. Eine weitere Wohnung war bis Ende 2000 an die Tochter der Parteien vermietet und wurde sodann - wie die dritte Wohnung - fremd vermietet.
Während der Ehezeit hatte der Ehemann erhebliches Kapital auf Bankkonten angesammelt. Die hieraus erzielten Zinseinkünfte setzte er nicht für den Familienunterhalt ein. Im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen hatte der Ehemann 1996 Beträge zwischen 600.000,00 DM und 700.000,00 DM von seinen Luxemburger Konten abgehoben und dieses Geld versteckt. Später transferierte er diese Beträge nach Luxemburg zurück. Ende Februar 1999 verfügte er wieder über ein Anlagevermögen im Wert von mindestens 1.290.000,00 DM.
Die Ehefrau lebte seit der Trennung der Parteien teilweise in den Souterrain-Räumlichkeiten des Hauses, teilweise in der Wohnung der Tochter. Anfang 2001 zog sie mit der gemeinsamen Tochter in deren zwischenzeitlich fertig gestellten Neubau. Schon während der letzten Ehejahre erzielte die Ehefrau eigene Einkünfte aus Tätigkeiten in drei fremden Haushalten, die sich während der Trennungszeit auf monatlich auf 656,00 DM beliefen. Diese Tätigkeiten gab sie mit Rechtskraft der Ehescheidung auf. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenden Berufungsgerichts ließ die körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin seinerzeit eine regelmäßige und vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu. Während des gesamten streitigen Zeitraums unterstützte die Klägerin ihre Tochter in der Haushaltsführung, auch nach dem Umzug in deren neu errichtetes Haus.
Über den Zugewinnausgleich einigten sich die Parteien abschließend mit Vergleich. Die Ehefrau hatte zum Jahreswechsel 2000/2001 bereits einen Betrag i.H.v. 256.000,00 DM und Anfang Januar 2002 einen weiteren Betrag von 150.000,00 DM erhalten. Ende April 2002 zahlte der Ehemann vereinbarungsgemäß an sie einen weiteren Betrag von 290.000,00 DM.
Der Ehemann zahlte Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt in unterschiedlicher Höhe. Auf den nachehelichen Unterhalt zahlte er für die Zeit von Mai bis Oktober 2000 monatlich 935,00 DM sowie im Oktober 2000 weitere 1.126,91 DM. Weitere Zahlungen leistete er nicht.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Ehemann verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt in zeitlich gestaffelter Höhe, zuletzt ab Oktober 2002 i.H.v. monatlich 83,00 EUR zu zahlen.
Auf die Berufung der Ehefrau hat das OLG das Urteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung höheren Trennungs- und nachehelichen Unterhalts, zuletzt für die Zeit ab Mai 2005 i.H.v. 870,00 EUR monatlich verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die zugelassene Revision des Beklagten und die unselbständige Anschlussrevision der Klägerin.
Die Rechtsmittel der Parteien erwiesen sich als begründet und führten zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidung
Nach Auffassung des BGH enthielt die Entscheidung des OLG Rechtsfehler teils zulasten des Beklagten und teils zulasten der Klägerin, so dass es insgesamt aufzuheben und an das OLG zurückzuverweisen war, weil ergänzende tatrichterliche Feststellungen zu den ehelichen Lebensverhältnissen erforderlich seien.
Der BGH verwies zur Frage des Umfangs des Einsatzes von Erträgen aus Kapitalvermögen zunächst allgemein auf den objektiven Maßstab zur Bemessung des Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalts, wie er sich vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen darste...