Leitsatz
Getrennt lebende Eheleute stritten sich um die Höhe des von dem Ehemann zu zahlenden Trennungsunterhalts. Gegenstand der Auseinandersetzung waren insbesondere die aufseiten des Ehemannes nach seiner Auffassung zu berücksichtigenden Darlehensverbindlichkeiten sowie der Einwand der Ehefrau, er habe zur Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit die Obliegenheit der Einleitung der Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiungsmöglichkeit.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im Dezember 2001 geheiratet und lebten getrennt. Der im Oktober 2002 aus der Ehe hervorgegangene Sohn lebte im Haushalt der Ehefrau und wurde von dieser betreut.
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für ihre am 15.7.2005 eingereichte Klage, mit der sie den Beklagten für die Zeit ab Juli 2005 auf Zahlung von Trennungsunterhalt i.H.v. 330,00 EUR monatlich in Anspruch nahm.
Der Beklagte begehrte Klageabweisung und berief sich unter Hinweis auf erhebliche Belastungen auf fehlende Leistungsfähigkeit.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung zurückgewiesen.
Hiergegen richtete sich ihre sofortige Beschwerde, die in der Sache ohne Erfolg blieb.
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Klägerin die von ihr beantragte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Klage nicht zu gewähren war.
Das erstinstanzliche Gericht habe zu Recht den dem Grunde nach gem. § 1361 BGB gegebenen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt der Klägerin mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten verneint.
Soweit das erstinstanzliche Gericht die dem Beklagten von seinem Arbeitgeber gezahlten Spesen nur zu 1/3 unterhaltsrechtlich als Einkommen behandelt habe, begegne dies keinen Bedenken und stehe in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats bei vergleichbarer Sachlage (Saarländisches OLG, Beschluss vom 06.01.2005 zur Geschäftsnummer 9 UFH 154/02 m.w.N.).
Zuzustimmen sei dem FamG auch insoweit, als die zurückzuführenden Darlehensverbindlichkeiten von monatlich 535,00 EUR in vollem Umfang aufseiten des Beklagten einkommensmindernd zu berücksichtigen seien. Unstreitig hätten diese Verbindlichkeiten die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt und auch während ihres Zusammenlebens nicht zur Bestreitung ihrer allgemeinen Lebenshaltungskosten zur Verfügung gestanden. Die Verbindlichkeiten seien im Übrigen im Einvernehmen mit der Klägerin begründet worden und in erheblichem Umfang auf Schulden zurückzuführen, die sie zu Beginn der Ehe hatte. Einer der Kredite sei allein deshalb aufgenommen worden, um diese Schulden zurückzuführen.
Den Beklagten treffe - jedenfalls noch - keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiungsmöglichkeit nach §§ 304 ff. InsO. Es könne dahinstehen, ob vorliegend überhaupt ein für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderlicher Eröffnungsgrund gegeben sei. Dem Beklagten sei es jedenfalls derzeit nicht zumutbar, die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu beantragen und die damit verbundene Einbuße an Kreditwürdigkeit und Sozialprestige hinzunehmen, da das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen und über Zahlungsunregelmäßigkeiten nichts bekannt sei.
Dem Umstand, dass dem Beklagten von seinem Arbeitgeber vorübergehend die Möglichkeit eingeräumt worden sei, einen Wohnwagen auf dem Betriebsgelände mietfrei zu bewohnen, könne unterhaltsrechtlich keine einkommenserhöhende Bedeutung beigemessen werden.
Hierin liege allenfalls eine freiwillige Leistung Dritter, die unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sei, wobei das OLG bereits Bedenken hatte, einen Wohnwagen als "Dienstwohnung" zu bewerten.
Nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und des unstreitig von dem Beklagten für den gemeinsamen Sohn der Parteien gezahlten Kindesunterhalts sei jedenfalls der Beklagte unter Wahrung seines Selbstbehalts zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Klägerin nicht mehr leistungsfähig.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 15.12.2005, 9 WF 123/05