Leitsatz

Getrennt lebende Eheleute stritten sich um den Trennungsunterhalt. Die Ehefrau war türkische Staatsangehörige, der Ehemann deutscher Staatsangehöriger. Aus der Ehe waren sechs Kinder hervorgegangen. Die Ehefrau hielt sich wieder in der Türkei auf und forderte von dem Ehemann Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens. Bei der Bemessung ihres Unterhaltsanspruchs bezog sie sich auf den Halbteilungsgrundsatz nach deutschem Recht.

Es ging primär um die Frage, welches Recht auf die Bestimmung des Trennungsunterhalts der türkischen Ehefrau anzuwenden ist.

Das von der Ehefrau angerufene FamG gab ihrer Klage statt.

Die hiergegen eingelegte Berufung des Ehemannes hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, auf den Unterhaltsanspruch der in der Türkei lebenden Klägerin mit türkischer Staatsangehörigkeit sei türkisches Sachrecht anzuwenden.

Art. 196 des türkischen Zivilgesetzbuches sehe vor, dass bei der Bestimmung des Unterhalts, der während des Zusammenlebens der Ehegatten auf Antrag festgesetzt werden könne, zu berücksichtigen sei, ob der Ehegatte den Haushalt besorge, die Kinder betreue und ohne Gegenleistung für den anderen im Rahmen von dessen Beruf oder Gewerbe arbeite.

Maßgebend für die Höhe des Unterhalts seien die beiderseitigen finanziellen Verhältnisse, also die Leistungsfähigkeit des Ehegatten, deren Bedürfnisse und die der Kinder. Bedarf und Leistungsfähigkeit bestimmten sich dabei also nicht durch eine undifferenzierte Anwendung des deutschen Unterhaltsrechts. Für die Höhe des Unterhaltsanspruchs sei vielmehr maßgebend, welchen konkreten Bedarf die Klägerin habe, um an ihrem Aufenthaltsort den ihr gebührenden Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Dazu gehöre nicht nur die Darlegung des konkreten Bedarfs, sondern auch der Vortrag zur Erwerbsfähigkeit und den Erwerbsmöglichkeiten sowie die Beschreibung des konkreten Lebensumfelds.

Diesen Anforderungen genüge das Unterhaltsbegehren der Ehefrau nicht. Zur Begründung ihres Anspruchs lege sie das Nettoeinkommen des Beklagten dar und berücksichtige den Unterhaltsbedarf der bei ihm lebenden minderjährigen Kinder. Ihre Bedürftigkeit habe sie nicht dargelegt. Ihr Begehren, das sich im Wesentlichen am Halbteilungsgrundsatz nach deutschem Recht orientiere, sei unschlüssig.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.01.2008, 17 UF 111/07

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