Leitsatz
Die Klägerin nahm ihren Ehemann auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt in Anspruch. Das AG hatte der Klage sowohl hinsichtlich des Kindes- als auch hinsichtlich des Trennungsunterhalts überwiegend stattgegeben. Auf die von dem Ehemann gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung schlossen die Parteien in der Berufungsverhandlung einen Teilvergleich und regelten damit den Kindesunterhalt abschließend. Der Ehemann beantragte sodann im Berufungsverfahren nur noch, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage hinsichtlich des Trennungsunterhalts abzuweisen. Zentrales Problem der Entscheidung war die Frage, ob bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vorab der Kindesunterhalt mit dem Tabellenbetrag oder dem tatsächlichen Zahlbetrag abzusetzen ist.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass ab Januar 2008 der Kindesunterhalt gemäß § 1609 BGB n.F. vorrangig sei.
Bei weiterhin monatlich 1.721,00 EUR bereinigtem Nettoeinkommen des Ehemannes verblieben ihm nach Abzug des tatsächlichen Zahlbetrages des Kindesunterhalts von 230,00 EUR, auf den sich die Parteien vergleichsweise geeinigt hätten, noch 1.491,00 EUR. Der verbleibende Betrag über dem Selbstbehalt von 1.000,00 EUR, mithin nur noch 491,00 EUR, unterschreite in jedem Fall die 3/7 Bedarfsquote für die Ehefrau, und zwar ungeachtet dessen, ob man diese im vorliegenden Fall weiterhin nach Abzug des Tabellenbetrages für den Kindesunterhalt von 307,00 EUR oder nur des Zahlbetrages von 230,00 EUR errechne (so inzwischen BGH, Urt. v. 5.3.2008 - XII ZR 22/06, in einem obiter dictum unter IV. 1b. im Anschluss an Dose, FamRZ 2007, 1289 ff., 1292 f., Klinkhammer FamRZ 2008, 193 ff., 199; Scholz FamRZ 2007, 2221 ff., 2224; Gerhardt FamRZ 2007, 945 ff., 948; Grundmann, forum familienrecht 2008, 134, 135).
Die unterschiedliche Berechnungsweise führe zwar im Nichtmangelfall dazu, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei bloßem Abzug des Zahlbetrages trotz bedarfsdeckenden Unterhalts praktisch monatlich 33,00 EUR mehr erhalte und damit vom Kindergeld im Ergebnis 110,00 EUR behalten dürfe, während dem Unterverpflichteten faktisch nur 44,00 EUR davon verblieben.
Im Mangelfall für den Ehegatten, wenn der Unterhaltsberechte wie hier nicht einmal die ihm an sich zustehende Quote des um den auskömmlichen Kindesunterhalt bereinigten Einkommens des Verpflichteten erhalten könne, sei es demgegenüber auch vom Ergebnis her richtig, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten wenigstens die Differenz zwischen dem nach Abzug des Zahlbetrages verbleibenden Einkommen des Verpflichteten und seinem ggü. dem Ehegatten erhöhten Selbstbehalt von derzeit 1.000,00 EUR zuzusprechen, weil hier von einer ungerechten Verteilung des Kindergeld nicht mehr ausgegangen werden könne.
Für den hier vorliegenden Fall, in dem die das Kind erziehende Klägerin wegen des Vorrangs des Kindesunterhalts nur einen unter der ihr an sich zustehenden Quote liegenden Unterhalt bekommen könne, folgte das OLG deshalb im Ergebnis der herrschenden Meinung, so dass der Klägerin ab 1.1.2008 monatlich 491,00 EUR Trennungsunterhalt zuzusprechen seien.
Hinweis
Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 5.3.2008 zur Geschäftsnummer XII ZR 22/06 abschließend dazu geäußert, dass bei der Errechnung des Ehegattenunterhalts vorab der Zahlbetrag und nicht der Tabellenbetrag hinsichtlich des Kindesunterhalts abzusetzen ist.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.04.2008, 5 UF 67/07