Ausgangssituation
Die Beteiligten dieser Trennungsvereinbarung haben keine gemeinsamen Kinder. Trennungsvereinbarungen können nur vorläufige Regelungen für die Zeit bis zu einer etwaigen Ehescheidung oder Versöhnung enthalten, z.B. Vereinbarungen zum Unterhalt sowie zur Nutzung von Ehewohnung und Hausrat. Sie können aber auch bereits auf die Auflösung der Ehe gerichtete Vereinbarungen enthalten, z.B. güterrechtliche Vereinbarungen, Auseinandersetzungen über gemeinschaftliches Eigentum oder Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich.
Soweit sich die Ehegatten über die Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens einig sind, sollten nicht nur die Trennungsmodalitäten geregelt, sondern auch Vereinbarungen für den Fall der Rechtskraft der Scheidung getroffen werden.
Rechtlicher Hintergrund
Soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen Trennungsvereinbarungen keinen Formvorschriften. Enthält der Vertrag jedoch Absprachen, die der notariellen Beurkundung bedürfen (z.B. Vereinbarungen zum Güterrecht und zum Versorgungsausgleich) ist die Trennungsvereinbarung insgesamt notariell zu beurkunden. Die notarielle Beurkundung kann dabei durch eine gerichtliche Protokollierung nach § 127a BGB ersetzt werden.
Seit der Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 und der Änderung des § 1585c BGB gilt es, Folgendes zu beachten:
Bis 2008 bedurften Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich keiner Form. Es reichte aus, wenn solche Vereinbarungen privatschriftlich oder auch mündlich getroffen wurden.
§ 1585c Satz 2 BGB sieht seither vor, dass Vereinbarungen von Eheleuten über den nachehelichen Unterhalt der notariellen Beurkundung bedürfen, wenn sie vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffen werden. Die notarielle Beurkundung ist seit 2008 Wirksamkeitserfordernis für solche Unterhaltsvereinbarungen. Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die erst nach Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden, unterliegen keiner Formvorschrift.
Die Formbedürftigkeit bezieht sich ausschließlich auf den nachehelichen Unterhalt und nicht auf den Trennungsunterhalt, auf den gemäß § 1614 Abs. 1 BGB nicht verzichtet werden kann. Sie gilt nur für diejenigen Unterhaltsvereinbarungen, die nach dem 1.1.2008 getroffen worden sind. Bereits bestehende Unterhaltsvereinbarungen, die nicht notariell beurkundet worden sind, bleiben somit wirksam.
Mit der Änderung des § 1585c BGB ist eine Angleichung an die Eheverträge zum Güterrecht gemäß § 1378 Abs. 3 BGB geschaffen worden.
Sinn und Zweck der Formbedürftigkeit ist es, durch die Mitwirkung eines Notars die vertragsschließenden Parteien vor übereilten Erklärungen zu bewahren und ihnen die Tragweite und die Folgen ihrer Vereinbarung vor Augen zu halten.