Leitsatz

Haftung des Verkäufers bei mangelhaften Ausbesserungsversuchen durch den Käufer

 

Normenkette

§ 14 Nr. 1 und 2 WEG; § 278 BGB

 

Kommentar

1. Überlässt der Wohnungsverkäufer die Wohnung bereits vor Eigentumsumschreibung dem Käufer, so hat er dennoch für Sachbeschädigungen einzustehen, die der Käufer oder die von diesem beauftragten Personen bei einem gestatteten Dachausbau am Treppenhaus herbeiführen.

2. Die Haftung des Wohnungseigentümers (Verkäufers) erlischt nicht dadurch, dass der primär verantwortlicht Schädiger das Treppenhaus auszubessern versucht, die Ausbesserung jedoch mangelhaft ausfällt.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 19.04.2000, 24 W 1808/00 = DWE 3/2000, 129)

Zu Gruppe 6

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