Der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 TrinkwV. Besteht in der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Untersuchungspflicht, hat die Verwaltung das Trinkwasser mindestens alle 3 Jahre untersuchen zu lassen.
Betretungsrecht
Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG hat ein Wohnungseigentümer das Betreten seines Sondereigentums zur Probennahme zu dulden. Für Mieter gilt Entsprechendes gem. §§ 241 Abs. 2, 535, 555a BGB.
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