7.1 Information über die Qualität des Trinkwassers

Den Verbrauchern von Trinkwasser ist gem. § 45 Abs. 1 TrinkwV mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers schriftlich oder durch Aushang zu übermitteln. Grundlage des Informationsmaterials sind die Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen nach der TrinkwV.

Zu diesen Informationen gehören auch Angaben über die Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren, die bei der Aufbereitung im Wasserwerk und während der Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahme des Trinkwassers eingesetzt und angewendet werden.

Nach § 45 Abs. 4 TrinkwV sind die Verbraucher darüber hinaus u.a. zu informieren über

  • die Gebühren und den Preis des gelieferten Trinkwassers pro Liter und Kubikmeter,
  • die abgenommene Wassermenge für das Kalenderjahr oder den Abrechnungszeitraum sowie bei technischer Machbarkeit über die Entwicklung der jährlichen Wasserabnahme im Vergleich mindestens zum letzten Abrechnungszeitraum und
  • die von vergleichbaren Haushalten durchschnittlich jährlich abgenommene Wassermenge.

7.2 Informationspflicht über Legionellenuntersuchung

Wurde bei der Laboranalyse eine Überschreitung des in Anlage 3 Teil II der TrinkwV festgelegten technischen Maßnahmenwerts festgestellt und ordnet das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an, treffen den Betreiber nach Erörterung mit dem Gesundheitsamt oder der zuständigen Behörde gem. § 52 TrinkwV weitere Informationspflichten.

So sind u. a.

  • die betroffenen Verbraucher über eine zu besorgende Schädigung der menschlichen Gesundheit oder ein Risiko für die menschliche Gesundheit und über die Ursachen hierfür, über die Überschreitung eines Grenzwerts, Höchstwerts oder Parameterwerts sowie über die getroffenen Maßnahmen, insbesondere über Verwendungsverbote oder Verwendungseinschränkungen, in Kenntnis zu setzen.
  • Den betroffenen Verbrauchern sind die auf Grund der getroffenen Maßnahmen notwendigen Ratschläge zu Trinkwasserkonsum und Trinkwasserverwendung zu erteilen.
  • Die betroffenen Verbraucher sind, sobald eine Schädigung der menschlichen Gesundheit oder ein Risiko für die menschliche Gesundheit nachweislich nicht mehr zu besorgen ist, darüber sowie über die Wiederaufnahme des Normalbetriebs in Kenntnis zu setzen.

7.3 Informationspflicht bei Bleirohren in der Hausinstallation

Bleirohre werden etwa seit 1970 in Hausinstallationen wegen der neurotoxischen Wirkungen von Blei nicht mehr verwendet. Sie sind aber sehr langlebig und noch immer in alten Gebäuden vorzufinden. Aus diesem Grund waren die Inhaber von Hausinstallationen nach § 21 Abs. 1a TrinkwV a. F. verpflichtet, die betroffenen Verbraucher zu informieren, wenn noch Bleileitungen in der Hausinstallation vorhanden sind. Diese Informationspflicht besteht nach wie vor (§ 17 Abs. 5 Satz 1 TrinkwV).

 
Wichtig

TrinkwV 2023

Nach der neuen TrinkwV 2023 hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, in der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, diese Trinkwasserleitungen oder Teilstücke oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, diese Trinkwasserleitungen oder Teilstücke bis zum Ablauf des 12.1.2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder stillzulegen (§ 17 Abs. 1 TrinkwV).

Die Verbraucher sind darüber zu informieren, wann die Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus dem Werkstoff Blei voraussichtlich entfernt oder stillgelegt werden, sobald diese Informationen vorliegen. Schließlich hat der Betreiber dann ab dem 13.1.2026 dem betroffenen Verbraucher in Textform zu erklären und in geeigneter Form nachzuweisen, dass er seiner Pflicht entweder nachgekommen ist oder diese Frist verlängert wurde.

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