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Trinkwasserverordnung

Hans-Albert Wegner †
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Zusammenfassung

 
Begriff

Trinkwasser ist nicht nur eines der wichtigsten Lebensmittel, sondern wird darüber hinaus auch zu vielfältigen häuslichen Zwecken wie etwa zum Waschen, Baden, Duschen oder Zähneputzen, zum Geschirrspülen oder zum Wäschewaschen benutzt. Bei all diesen Verwendungszwecken können durch bakterielle Verunreinigungen des Trinkwassers nicht nur Krankheiten übertragen werden (Stichwort "Legionellen"), gesundheitlich schädlich können auch im Trinkwasser gelöste Stoffe aus dem Material der häuslichen Trinkwasserleitungen sein (Stichwort "Bleirohre in der Hausinstallation"). Trinkwasser muss deshalb bestimmten hygienischen Mindestanforderungen genügen.

1 Adressaten der Trinkwassernovelle

Wer als Immobilieneigentümer sein Trinkwasser von einem Wasserwerk bezieht, kann sich darauf verlassen, dass hygienisch einwandfreies Wasser geliefert wird.

Er ist jedoch für die gesundheitliche Beschaffenheit des Trinkwassers in seiner Hausinstallation verantwortlich, weil es dort durch chemische Verunreinigungen (Stichwort "Bleirohre") oder bakterielle Belastungen (Stichwort "Legionellen") gesundheitlich nachteilig verändert werden kann.

Betreiber (§ 2 Nr. 3 TrinkwV)

Die Trinkwasserverordnung stellt deshalb für den "Betreiber" Pflichten auf (siehe § 2 Nr. 3 TrinkwV).

 
Hinweis

Wer ist Betreiber?

Nach § 2 Nr. 3 TrinkwV ist Betreiber ein "Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage".

"Sonstiger Inhaber" ist der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage.[1] In einer Wohnungseigentumsanlage sind es die Wohnungseigentümer als Miteigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums.[2]

Der Betreiber kann Unternehmer sein, wenn die Wasserversorgungsanlage auch Personen außerhalb der Wohnungseigentumsanlage versorgt[3] oder im Fall des Wärmecontractings.[4]

 
Wichtig

Bei öffentlicher oder gewerblicher Abgabe von Trinkwasser

Diese Verant...

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