Leitsatz
Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. Das gilt auch dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert.
Fakten:
Das Gebäude, in dem der Mieter wohnt, wurde um das Jahr 1970 errichtet. Nachdem er in seiner Wohnung den früher vorhandenen PVC-Belag durch Bodenfliesen ersetzt hatte, rügte er das Vorhandensein von Schallbrücken. Ein Sachverständiger stellte fest, dass mit 61 dB zwar die Trittschallanforderungen der im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109 in der Fassung von 1962 (maximal 63 dB), nicht aber diejenigen der Fassung von 1989 (maximal 53 dB) eingehalten werden. Der Mieter minderte die Miete um monatlich 30 Prozent der Nettomiete und behielt weitere 20 Prozent zurück. Der Vermieter klagt die geminderten Beträge ein. Der BGH gibt ihm auch in letzter Instanz recht. Die Wohnung weist keine Mietmängel auf. Fehlen ausdrückliche Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache, schuldet der Vermieter die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen. Dabei ist grundsätzlich nur der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Normen werden hier auch nach dem Austausch des Bodenbelags eingehalten. Wenn der Vermieter aber bauliche Veränderungen vornimmt, die zu Lärmimmissionen führen können, kann der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 17.06.2009, VIII ZR 131/08BGH, Urteil vom 17.6.2009 – VIII ZR 131/08
Fazit:
Die alleinige Veränderung des Bodenbelags stellt jedoch keine bauliche Änderung dar, der Mieter kann also nicht erwarten, dass die Maßnahme so durchgeführt wird, dass der Trittschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit des Austauschs geltenden DIN-Normen genügt. Der BGH stellt in dieser Entscheidung auch klar, dass in dem Falle, dass das Gebäude im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses einen höheren schallschutztechnischen Standard aufweist, als nach den maßgeblichen technischen Normen erforderlich ist, der Mieter nicht verlangen kann, dass dieser "bessere" Schallschutz während des gesamten Mietverhältnisses erhalten bleibt. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann der Mieter nur die Einhaltung des technischen Standards zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung verlangen.