Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 25 WEG

 

Kommentar

Das Berliner Kammergericht hat entschieden:

Auch bei wirtschaftlichem Ungleichgewicht der Stimmrechte und Gefahr der Majorisierung besteht grundsätzlich kein Anspruch einzelner Wohnungseigentümer auf Änderung des in der Teilungserklärung vereinbarten Objekt-Stimmrechtes (Objekt- oder Realprinzip).

Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Änderung von Teilungserklärungsvereinbarungen ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an einer bestehenden Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen; hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. auch KG vom 1. 10. 1990, NJW-RR 91, 1169 = ZMR 91, 404 = WM 91, 366 = DWE 92, 29). Auch ein Anspruch gegen die restliche Gemeinschaft auf Teilungserklärungsänderung kann nur im Ausnahmefall bei gröbsten anfänglich vereinbarten Unbilligkeiten unter Berücksichtigung der unter den Eigentümern bestehenden wechselseitigen Treuepflichten bestehen (im vorliegenden Fall verneint; vgl. auch Gruppe 3, S. 149).

Ausreichenden Schutz vor einer mißbräuchlichen Stimmrechtsabgabe bietet allein die Möglichkeit der Ungültigerklärung konkreter Eigentümerbeschlüsse im Anfechtungsverfahren nach § 23 Abs. 4 WEG (vgl. KG, NJW-RR 89, 842; h. R. M.). Gegen eine Änderung der in der Teilungserklärung vereinbarten Stimmrechte spricht auch, dass bei einer Veräußerung einzelner Eigentumseinheiten, die bisher in einer Hand zusammengefasst sind, den jeweiligen neuen Eigentümern ein Stimmrecht nicht versagt werden könnte; es ist rechtlich unzulässig, in einer Teilungserklärung Miteigentümer gänzlich von einem Stimmrecht auszuschließen (vgl. BGH, NJW 87, 650/651; BayObLGZ 1965, 34/42).

Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz für die Dritte Instanz von DM 10.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 10.01.1994, 24 W 4817/93).

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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