David Elischer, Dr. Magdalena Pfeiffer
Rz. 19
Innerhalb der ersten Gruppe erben Kinder des Erblassers und dessen Ehegatte zu gleichen Teilen (§ 1635 Abs. 1 ZGB). An die Stelle eines Kindes treten ersatzweise dessen Kinder zu gleichen Teilen (§ 1635 Abs. 2 Hs. 1 ZGB). Entsprechendes gilt für die weiteren Abkömmlinge des weggefallenen Kindes (§ 1635 Abs. 2 Hs. 2 ZGB). Im Gegensatz zu § 473 ZGB a.F. wird der eingetragene Lebenspartner nicht mehr explizit als gesetzlicher Erbe erster Ordnung genannt. Das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners ergibt sich jedoch aus § 3020 ZGB, der anordnet, dass die Bestimmungen des Ersten, Dritten und Vierten Teils des ZGB über Rechte und Pflichten von Ehegatten auch für eingetragene Partner entsprechend gelten. Ab dem 1.1.2025 gelten die Bestimmungen des Erbrechts, die sich auf Ehegatten beziehen, auch für Partner, d.h. für gleichgeschlechtliche Personen in einer sog. Partnerschaft (vgl. Rdn 5).
Rz. 20
Das gesetzliche Erbrecht der Kinder ist unabhängig davon, ob sie ehelich oder nicht in einer Ehe geboren worden sind und unabhängig davon, ob ihre Eltern noch miteinander verheiratet sind. Zur Erbfolge berufen ist auch ein nasciturus, wenn er lebend geboren wird. Mutter eines Kindes ist stets die Frau, die dieses Kind geboren hat (§ 775 ZGB). Vater eines Kindes ist der Mann, dessen Vaterschaft vermutet wird, weil er in den gesetzlich festgelegten Zeiträumen mit der Mutter verheiratet war (§ 776 ZGB). Falls diese Vermutung nicht gilt, kann die Vaterschaft durch übereinstimmende Erklärung beider Elternteile anerkannt (§ 779 ZGB) oder durch gerichtliches Urteil festgestellt werden (§ 783 ZGB). Erbberechtigt sind auch angenommene Kinder, da durch die Annahme zwischen dem Angenommenen und dem Annehmenden und dessen Verwandten die gleichen verwandtschaftlichen Beziehungen entstehen wie bei leiblichen Kindern (§ 832 Abs. 1 ZGB). Dies gilt auch für die nunmehr zulässige Volljährigenadoption. Die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern bzw. zum Elternteil erlöschen (§ 833 ZGB) durch die Annahme, so dass der Angenommene sein Erbrecht nach den leiblichen Verwandten verliert. Entsprechendes gilt auch für eine Volljährigenadoption mit starken Wirkungen, nicht jedoch bei einer mit schwachen Wirkungen. Im letzteren Fall verlieren der Angenommene und seine Abkömmlinge nicht die Rechte zu seiner eigenen Familie.
Rz. 21
Nicht erbberechtigt sind hingegen Pflegekinder oder sog. Stiefkinder, die nicht angenommen worden sind. Diese können jedoch beim Erfüllen der erforderlichen Voraussetzungen in der zweiten oder dritten Gruppe zur Erbfolge gelangen.
Rz. 22
Wie im deutschen Recht erben die Abkömmlinge nach Stämmen, wobei die ferneren Abkömmlinge jeweils durch die dem Erblasser näheren Abkömmlinge ausgeschlossen werden. Ist also beispielsweise ein Kind des Erblassers vorverstorben, hat es ausgeschlagen oder ist es wirksam ohne Erstreckung auf seine Abkömmlinge enterbt worden, fällt dessen Anteil dessen Kindern (den Enkeln des Erblassers) untereinander zu gleichen Teilen zu. Falls auch diese oder einzelne von ihnen nicht zur Erbfolge gelangen können oder wollen, fällt der entsprechende Anteil dessen Abkömmlingen zu gleichen Teilen zu. Solange ein Kind des Erblassers erbt, können dessen Kinder (Enkelkinder des Erblassers) nicht zur Erbfolge gelangen.
Rz. 23
Im Gegensatz zum Ehegatten oder Lebenspartner können Kinder und deren Abkömmlinge nur in der ersten Gruppe erben. Sie können innerhalb dieser Gruppe auch alleine erben, wenn kein Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden ist.
Rz. 24
Das Erbrecht des Ehegatten oder Lebenspartners in der ersten Gruppe hängt davon ab, dass mindestens ein Abkömmling des Erblassers Erbe wird. Er kann also innerhalb der ersten Gruppe niemals allein erben. Gelangt kein Abkömmling zur Erbfolge, erbt der Ehegatte oder Lebenspartner in der zweiten Gruppe neben den dort genannten Personen.
Rz. 25
Die Höhe des Erbteils des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners hängt stets von der Anzahl der Kinder als Repräsentanten ihres Stammes ab. Bei Ehegatten ist sie unabhängig vom Güterstand. Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gelebt, muss vor der Erbauseinandersetzung erst die Auseinandersetzung des Gesamtguts erfolgen, aus der dem überlebenden Ehegatten sein Anteil zusteht. Diesen Anteil erwirbt er jedoch durch die Auseinandersetzung des Gesamtguts und nicht durch Erbfolge. Auswirkungen auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils ergeben sich daher nicht. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut fällt hingegen in den Nachlass und steht dem überlebenden Ehegatten als Erben in Höhe seines Erbteils zu. Die Begründung einer Lebenspartnerschaft hat hingegen keine güterrechtlichen Rechtswirkungen. Da die Errungenschaftsgemeinschaft ausschließlich Ehegatten vorbehalten ist und von Lebenspartnern auch nicht vertraglich vereinbart werden kann, kommt eine Auseinandersetzung von Gesamtgut im Vorfeld der Erbauseinandersetzung bei eingetragenen Lebenspartnern...