David Elischer, Dr. Magdalena Pfeiffer
Rz. 9
Das IPRG knüpft das Erbstatut nicht an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt. Gemäß § 76 IPRG richten sich die erbrechtlichen Rechtsbeziehungen nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; wenn der Erblasser aber die tschechische Staatsangehörigkeit besitzt und zumindest einer der Erben seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat, richtet sich das Erbstatut nach dem tschechischen Recht. Diese Bestimmung wird durch die Regelung in der seit 17.8.2015 maßgeblichen EuErbVO (siehe Rdn 7) ersetzt. Nach § 77 Abs. 4 IPRG kann der Erblasser in seinem Testament bestimmen, dass sich seine Rechtsnachfolge anstelle des sonst anzuwendenden Rechts nach dem Recht des Staates richtet, in dem er zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung besaß. Angesichts der Übergangsbestimmungen in Art. 83 EuErbVO bleibt diese Bestimmung auch nach dem Inkrafttreten der EuErbVO relevant (siehe Rdn 11). In der EuErbVO ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers nur in Bezug auf die Wahl des anwendbaren Rechts von Bedeutung, wobei der Erblasser gemäß Art. 22 Abs. 1 EuErbVO das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt der Wahl oder zum Zeitpunkt seines Todes besitzt, als das auf seinen Nachlass anwendbare Recht wählen kann. In einigen bilateralen Rechtshilfeabkommen ist die Rechtsordnung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besaß, auf die Erbfolge von beweglichen Sachen, die den Nachlass bilden, anwendbar.
Rz. 10
Bilaterale Abkommen über Rechtshilfe hat die Tschechische Republik mit einer Reihe von Staaten geschlossen, insbesondere mit ehemaligen sozialistischen und volksdemokratischen Staaten. Die EuErbVO gilt vor bilateralen Rechtshilfeabkommen mit EU-Mitgliedstaaten. Bilaterale Rechtshilfeabkommen mit Nicht-EU-Mitgliedstaaten gehen der Regelung in der EuErbVO vor (siehe Rdn 7). Die Kollisionsnormen für die Erbfälle in bilateralen Rechtshilfeabkommen beruhen hauptsächlich auf einer Nachlassspaltung (auf dem so genannten gespaltenen Erbstatut), d.h. sie enthalten unterschiedliche Kollisionsnormen für die Erbfolge von unbeweglichen und beweglichen Sachen. Das auf die Erbfolge von unbeweglichen Sachen, die den Nachlass bilden, anwendbare Recht ist immer die lex rei sitae. Die Erbfolge bei beweglichen Sachen unterliegt dem Recht, das durch die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Erblassers bestimmt wird (dieser Anknüpfungspunkt variiert in den einzelnen bilateralen Rechtshilfeabkommen).
Rz. 11
Aus der Sicht der Tschechischen Republik ist in erster Linie die EuErbVO relevant. Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO sollte der gesamte Nachlass, d.h. das gesamte zum Nachlass gehörende Vermögen, dem Erbstatut unterliegen, unabhängig von der Art der Vermögenswerte und unabhängig davon, ob diese in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat belegen sind. Das grundlegende Kriterium für die Bestimmung des Erbstatuts ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO). Die Reichweite des anzuwenden Rechts ist in Art. 23 EuErbVO angegeben, diesem Recht unterliegt u.a. die Erbfähigkeit, die Berufung der Berechtigten und die Bestimmung ihrer jeweiligen Anteile, den Pflichtteil, die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten.
Rz. 12
Aus der Sicht der Tschechischen Republik ist die EuErbVO ebenfalls vorrangig im Bezug zur Rechtswahl anzuwenden. Die EuErbVO lässt nur eine sehr eingeschränkte Wahl des auf die Rechtsnachfolge anzuwendenden Rechts zu. Der Erblasser kann gemäß Art. 22 Abs. 1 nur das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt seines Todes besaß. Der Erblasser kann für seinen Nachlass nicht das Recht des Staates wählen, in dem er zum Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Anbetracht der Übergangsbestimmungen in Art. 83 der EuErbVO kann eine vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung getroffene Rechtswahl nach dem Inkrafttreten der Verordnung als wirksam angesehen werden, wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, wirksam ist. Nach § 77 Abs. 4 IPRG kann der Erblasser im Testament für seinen Erbfall das Recht des Staates wählen, in dem er im Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder auch das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt der Errichtung besaß. Dies gilt auch für Immobilien.
Rz. 13
Im Vergleich zur EuErbVO ist die Wahl des für die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts im IPRG großzügiger geregelt.
Was die bilateralen Rechtshilfeabkommen ...