Martin Ríha, Dr. Claudie Rombach
a) Allgemeines
Rz. 74
Das neue Zivilgesetzbuch lässt wie bisher drei Testamentsformen zu. Gemäß §§ 1532 ff. ZGB kann ein Testament eigenhändig oder in anderer Schriftform unter Beteiligung von Zeugen oder durch notarielle Beurkundung errichtet werden. Die Errichtung kann nur persönlich erfolgen; eine Vertretung ist unzulässig (§ 1496 ZGB). Die Bezeichnung als "Testament" oder "Letzter Wille" ist nicht zwingend erforderlich. Gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretung bei der Testamentserrichtung ist ausgeschlossen. Anders als nach früherer Rechtslage müssen im Testament nicht mehr zwingend der Tag, der Monat und das Jahr der Unterschrift angegeben werden. Das Fehlen dieser Angaben macht das Testament nicht mehr ungültig.
Rz. 75
Die Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments durch Ehegatten ist auch nach der neuen Rechtslage weiterhin verboten (§ 1496 ZGB). Ehegatten können daher zwei Einzeltestamente errichten oder einen notariellen Erbvertrag schließen.
b) Eigenhändiges Testament
Rz. 76
Das eigenhändige Testament (holografní závět) muss nach § 1533 ZGB im vollen Umfang eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Die Zuziehung von Zeugen oder anderen Personen ist nicht erforderlich. Daher kommt diese Testamentsform in der Praxis am häufigsten vor. Die Unterschrift nur mit Zunamen ist nach der Rechtsprechung ausreichend. Sie muss nicht zwingend leserlich sein. Eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.
c) Testament in anderer Schriftform
Rz. 77
Ein Testament, das der Erblasser nicht eigenhändig geschrieben hat (allografní závět), muss er eigenhändig unterschreiben und vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen ausdrücklich erklären, dass die Urkunde seinen letzten Willen beinhaltet (§ 1534 ZGB). Wer das Testament verfasst hat, ist unerheblich. Der Inhalt muss den Zeugen nicht bekannt sein. Ebenso wenig ist entscheidend, wann das Testament geschrieben worden ist; die Zuziehung von Zeugen ist hier sowie beim Vollzug der Unterschrift nicht erforderlich. Die Zeugen müssen das Testament ebenfalls unterzeichnen (§ 1539 Abs. 1 S. 2 ZGB); sie sollen der Unterschrift einen Hinweis auf ihre Eigenschaft als Zeuge sowie Angaben über ihre Identität beifügen.
Rz. 78
Zeuge kann nur sein, wer geschäftsfähig ist. Als Zeuge ist ferner ausgeschlossen, wer blind, taub oder stumm ist, ferner wer die Sprache, in der das Testament errichtet wird, nicht beherrscht oder derjenige, der in dem Testament als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedacht ist (§ 1540 Abs. 1 ZGB). Dem Erben oder Vermächtnisnehmer stehen ihm nahe Personen gleich. Als nahe Personen wird man wie früher Verwandte gerader Linie, Geschwister und den Ehegatten sowie auch andere Personen, sofern sie im Lager des Erben oder Vermächtnisnehmers stehen, ansehen müssen. Desgleichen sind Arbeitnehmer des Erben oder des Vermächtnisnehmers als Zeuge ausgeschlossen. Sollen als Zeuge ausgeschlossene Personen bedacht werden, muss das Testament eigenhändig oder unter Beteiligung von drei Zeugen errichtet werden.
d) Notarielles Testament
Rz. 79
Ein Testament kann ferner durch notarielle Beurkundung errichtet werden. Die Errichtung in notarieller Form ist vorgeschrieben, wenn durch das Testament eine Stiftung errichtet wird (vgl. Rdn 44) oder wenn ein Minderjähriger, der mindestens fünfzehn Jahre alt ist, ein Testament errichten möchten. Mit der Beurkundung kann jeder Notar beauftragt werden. Bei der notariellen Beurkundung sind insbesondere die Verfahrensvorschriften der §§ 62 ff. NotO einzuhalten.
e) Nottestament
Rz. 80
Das neue ZGB sieht die Möglichkeit der Errichtung eines Nottestaments mit Erleichterungen für Personen vor, die sich unvorhergesehen in einer gefährlichen Notlage befinden und daher kein herkömmliches Testament errichten können (§§ 1542 ff. ZGB).