Rz. 74

Das neue Zivilgesetzbuch lässt wie bisher drei Testamentsformen zu. Gemäß §§ 1532 ff. ZGB kann ein Testament eigenhändig oder in anderer Schriftform unter Beteiligung von Zeugen oder durch notarielle Beurkundung errichtet werden. Die Errichtung kann nur persönlich erfolgen; eine Vertretung ist unzulässig (§ 1496 ZGB). Die Bezeichnung als "Testament" oder "Letzter Wille" ist nicht zwingend erforderlich. Gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretung bei der Testamentserrichtung ist ausgeschlossen. Anders als nach früherer Rechtslage müssen im Testament nicht mehr zwingend der Tag, der Monat und das Jahr der Unterschrift angegeben werden. Das Fehlen dieser Angaben macht das Testament nicht mehr ungültig.

 

Rz. 75

Die Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments durch Ehegatten ist auch nach der neuen Rechtslage weiterhin verboten (§ 1496 ZGB). Ehegatten können daher zwei Einzeltestamente errichten oder einen notariellen Erbvertrag schließen.

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