David Elischer, Dr. Magdalena Pfeiffer
I. Allgemeines
Rz. 141
Das Nachlassverfahren, das früher in den §§ 175a–175 zd ZPO, §§ 481 ff. ZGB und §§ 74 ff. der Gerichtsverfahrensordnung geregelt war, ist seit dem 1.1.2014 in einem speziellen Gesetz über unstreitige Verfahren, dem Gesetz Nr. 292/2013 Slg. über besondere gerichtliche Verfahren, geregelt. Die einschlägigen Vorschriften finden sich im Allgemeinen Teil des Gesetzes, der für alle Verfahren Anwendung findet, und in den §§ 98 ff., die speziell das Nachlassverfahren regeln. Obwohl es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt, werden fast alle Verfahrensschritte von dem vom Gericht beauftragten Notar als Gerichtskommissar als erste Instanz des Gerichts durchgeführt. Die Tätigkeit des Gerichts beschränkt sich auf wenige Ausnahmen, die in § 100 Abs. 2 BGVG aufgezählt sind. Bei Erbfällen mit internationalem Bezug wird die internationale Zuständigkeit der tschechischen Gerichte entweder nach den Regeln der EuErbVO oder nach den Regeln des entsprechenden bilateralen Abkommens, das die Zuständigkeitsregeln vorgibt und vor der Annahme der EuErbVO geschlossen wurde, bestimmt.
Rz. 142
Das den Todesfall aufnehmende Standesamt ist verpflichtet, das zuständige Nachlassgericht durch Übersendung der Sterbeurkunde von dem Todesfall zu benachrichtigen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser gemeldet war, hilfeweise ist der Wohnsitz entscheidend (§ 98 Abs. 1 Buchst. a) und b) BGVG). Falls beide nicht feststellbar sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der unbewegliche Nachlass befindet, weiterhin hilfsweise richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sterbeort. Nach Eingang der Mitteilung wird durch Beschluss von Amts wegen das Nachlassverfahren eröffnet und der nach vorheriger Geschäftseinteilung zuständige Notar als Gerichtskommissar mit der Durchführung des Nachlassverfahrens beauftragt. Das Gericht hat das Nachlassverfahren auch dann ohne Antrag zu eröffnen, wenn es auf andere Weise vom Tod einer Person erfährt.
Rz. 143
Verfahrensbeteiligte sind nach §§ 110 ff. BGVG die in Betracht kommenden Erben und, falls solche nicht vorhanden sind, der Staat. Gläubiger sind dann zu beteiligen, wenn sie eine Absonderung der Nachlassmasse oder die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beantragt haben. Im Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit des Nachlasses (§§ 153 f. BGVG) ist nur derjenige Beteiligter, der die Beerdigung ausgerichtet hat. Ferner ist der Ehegatte zu beteiligen, wenn Gesamtgut auseinandergesetzt werden muss. Besteht Streit über die Erbberechtigung einer Person, so ist diese bis zur gerichtlichen Klärung zu beteiligen. Ein Pflichtteilsberechtigter ist zu beteiligen, soweit es um die Berechnung seines Pflichtteils geht. Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich zu beteiligen, der Nachlassverwalter, soweit es um die Verwaltung des Nachlasses geht. Falls erforderlich, bestellt das Gericht zur Vertretung eines Erben, der seine Rechte nicht selbst oder durch einen Vertreter wahrnehmen kann, einen Pfleger. Der Antragsteller ist ebenfalls Verfahrensbeteiligter, wenn das Verfahren auf seinen Antrag hin eingeleitet wurde (§ 6 Abs. 2 BGVG); das Gericht beendet jedoch die Beteiligung des Antragstellers, wenn es feststellt, dass er nicht auch Erbe, Gläubiger des Erblassers oder ein anderer in §§ 110 ff. BGVG genannter Beteiligter ist.
II. Vorverfahren
Rz. 144
Nach Eingang der Akte stellt der Notar zunächst durch Einsicht in das Zentrale Testamentsregister fest, ob der Erblasser eine für das Erbrecht oder das Verfahren relevante Verfügung hinterlassen hat. Ist dies der Fall, hat der Notar die Form und den Inhalt zu überprüfen und hierüber ein Protokoll anzufertigen. Wird das Testament bei einem anderen Notar verwahrt, erfolgt diese Prüfung auf Aufforderung des Gerichtskommissars durch den verwahrenden Notar. Ist ein Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker bestellt, ist dieser jeweils zu benachrichtigen und aufzufordern, seine Tätigkeit aufzunehmen.
Rz. 145
Zweck des anschließenden Vorverfahrens ist es, alle erforderlichen Angaben zum Kreis der möglichen Erben festzustellen sowie den Umfang des Nachlassvermögens und der Verbindlichkeiten zu ermitteln. Hierzu hat der Notar Einsicht in ihm zur Verfügung stehende Register zu nehmen, die für das Nachlassverfahren Bedeutung haben können, z.B. das Ehevertragsregister. Durch Einsicht in das Immobilienkataster ist ferner festzustellen, ob der Erblasser Grundbesitz hinterlassen hat. Im Übrigen geschieht die Ermittlung des Nachlasses üblicherweise durch eine Ladung von Personen, die als Beteiligte in Betracht kommen, insbesondere also Kinder oder Ehegatte. Sind solche nicht vorhanden oder unbekannt, wird der Ausrichter der Beerdigung geladen. Die Geladenen werden aufgeforder...