Rz. 161

Im Zuge der großen Zivilrechtsreform wurde das bisherige Gesetz über Erbschaft-, Schenkungs- und Immobilienübertragungsteuer mit Wirkung zum 31.12.2013 aufgehoben. Der Erwerb von Todes wegen ist jetzt im Gesetz über Steuern aus Einkünften geregelt. Er wird als eine unentgeltliche Einkunft angesehen. Gemäß § 4a Abs. 1 Buchst. a) sind unentgeltliche Einkünfte natürlicher Personen durch Erbschaft oder Vermächtnis von der Steuer gänzlich befreit. Das Gleiche gilt nach § 19b Abs. 1 Buchst. a) für juristische Personen. Damit wurde die Erbschaftsteuer mit Wirkung zum 1.1.2014 – im Gegensatz zur Schenkungsteuer, die für bestimmte Personengruppen bestehen bleibt – abgeschafft.

 

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