David Elischer, Dr. Magdalena Pfeiffer
Rz. 141
Das Nachlassverfahren, das früher in den §§ 175a–175 zd ZPO, §§ 481 ff. ZGB und §§ 74 ff. der Gerichtsverfahrensordnung geregelt war, ist seit dem 1.1.2014 in einem speziellen Gesetz über unstreitige Verfahren, dem Gesetz Nr. 292/2013 Slg. über besondere gerichtliche Verfahren, geregelt. Die einschlägigen Vorschriften finden sich im Allgemeinen Teil des Gesetzes, der für alle Verfahren Anwendung findet, und in den §§ 98 ff., die speziell das Nachlassverfahren regeln. Obwohl es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt, werden fast alle Verfahrensschritte von dem vom Gericht beauftragten Notar als Gerichtskommissar als erste Instanz des Gerichts durchgeführt. Die Tätigkeit des Gerichts beschränkt sich auf wenige Ausnahmen, die in § 100 Abs. 2 BGVG aufgezählt sind. Bei Erbfällen mit internationalem Bezug wird die internationale Zuständigkeit der tschechischen Gerichte entweder nach den Regeln der EuErbVO oder nach den Regeln des entsprechenden bilateralen Abkommens, das die Zuständigkeitsregeln vorgibt und vor der Annahme der EuErbVO geschlossen wurde, bestimmt.
Rz. 142
Das den Todesfall aufnehmende Standesamt ist verpflichtet, das zuständige Nachlassgericht durch Übersendung der Sterbeurkunde von dem Todesfall zu benachrichtigen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser gemeldet war, hilfeweise ist der Wohnsitz entscheidend (§ 98 Abs. 1 Buchst. a) und b) BGVG). Falls beide nicht feststellbar sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der unbewegliche Nachlass befindet, weiterhin hilfsweise richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sterbeort. Nach Eingang der Mitteilung wird durch Beschluss von Amts wegen das Nachlassverfahren eröffnet und der nach vorheriger Geschäftseinteilung zuständige Notar als Gerichtskommissar mit der Durchführung des Nachlassverfahrens beauftragt. Das Gericht hat das Nachlassverfahren auch dann ohne Antrag zu eröffnen, wenn es auf andere Weise vom Tod einer Person erfährt.
Rz. 143
Verfahrensbeteiligte sind nach §§ 110 ff. BGVG die in Betracht kommenden Erben und, falls solche nicht vorhanden sind, der Staat. Gläubiger sind dann zu beteiligen, wenn sie eine Absonderung der Nachlassmasse oder die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beantragt haben. Im Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit des Nachlasses (§§ 153 f. BGVG) ist nur derjenige Beteiligter, der die Beerdigung ausgerichtet hat. Ferner ist der Ehegatte zu beteiligen, wenn Gesamtgut auseinandergesetzt werden muss. Besteht Streit über die Erbberechtigung einer Person, so ist diese bis zur gerichtlichen Klärung zu beteiligen. Ein Pflichtteilsberechtigter ist zu beteiligen, soweit es um die Berechnung seines Pflichtteils geht. Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich zu beteiligen, der Nachlassverwalter, soweit es um die Verwaltung des Nachlasses geht. Falls erforderlich, bestellt das Gericht zur Vertretung eines Erben, der seine Rechte nicht selbst oder durch einen Vertreter wahrnehmen kann, einen Pfleger. Der Antragsteller ist ebenfalls Verfahrensbeteiligter, wenn das Verfahren auf seinen Antrag hin eingeleitet wurde (§ 6 Abs. 2 BGVG); das Gericht beendet jedoch die Beteiligung des Antragstellers, wenn es feststellt, dass er nicht auch Erbe, Gläubiger des Erblassers oder ein anderer in §§ 110 ff. BGVG genannter Beteiligter ist.