David Elischer, Dr. Magdalena Pfeiffer
1. Pflichtteilsberechtigte Personen, Umfang des Rechts
Rz. 93
Pflichtteilsberechtigt sind wie bisher lediglich Abkömmlinge des Erblassers. Die Aufnahme des Ehegatten in den Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen wurde zwar erörtert, konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Als Ausgleich hierfür wurden dem verbliebenen Ehegatten bestimmte Rechte zugesprochen (vgl. Rdn 114).
Rz. 94
Eine wesentliche Änderung des Pflichtteilsanspruchs liegt darin, dass es sich nicht mehr um einen echten Erbteil am Nachlass handelt, sondern wie im deutschen Recht nunmehr um einen reinen Geldanspruch gegen den Erben.
Rz. 95
Bei der Höhe des Pflichtteils unterscheidet das Gesetz weiterhin zwischen minderjährigen und volljährigen Abkömmlingen. Die Quote wurde jedoch jeweils um ein Viertel gesenkt. So beträgt der Pflichtteil minderjähriger Abkömmlinge nach neuer Rechtslage drei Viertel des gesetzlichen Pflichtteils. Bei volljährigen Abkömmlingen beträgt er ein Viertel des gesetzlichen Erbteils. Wie im deutschen Recht steht der Pflichtteil nur den Abkömmlingen zu, die kraft Gesetzes zur Erbfolge gelangen würden. Lebt also beispielsweise der Sohn des Erblassers, ist nur dieser und sind nicht auch dessen Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt.
Rz. 96
Der Pflichtteil muss dem Berechtigten ohne Beschränkungen und Beschwerungen in Form eines Erbteils oder eines Vermächtnisses zukommen. Anordnungen des Erblassers, die den Pflichtteil beschweren, sind unbeachtlich. Ist das Zugewandte höher als der Pflichtteil, sind beschwerende Anordnungen des Erblassers nur insoweit wirksam, als sie sich nur auf den den Pflichtteil übersteigenden Teil beziehen. Der Erblasser kann aber auch anordnen, dass der Pflichtteilsberechtigte eine Entscheidung zwischen unbeschwertem Pflichtteil oder dem ihm Zugewandten mit Beschwerungen treffen muss. Ist das Zugewandte niedriger als der Pflichtteil, kann der Pflichtteilsberechtigte Ergänzung bis zur Höhe seines Pflichtteils verlangen.
2. Berechnung und Erfüllung des Pflichtteils
Rz. 97
Die Berechnung des Pflichtteils ist in den §§ 1654 ff. ZGB geregelt. Hiernach hat der Pflichtteilsberechtigte einen Geldanspruch in Höhe seines Pflichtteils. Zu diesem Zwecke ist im Nachlassverfahren ein Verzeichnis des Nachlassvermögens zu erstellen und das Vermögen zu bewerten. Verbindlichkeiten des Erblassers, die bereits im Zeitpunkt seines Todes bestanden haben, sind abzuziehen, nicht jedoch Vermächtnisse und andere Beschwerungen, die erst aufgrund der Verfügung von Todes wegen entstehen. Unklar ist, ob Beerdigungskosten abzugsfähig sind. In der Literatur wird dies bejaht. Dasjenige, das nach §§ 1660 f. ZGB auf den Pflichtteil anzurechnen ist, ist zum Nachlass hinzuzurechnen. Gewinne und Verluste des Nachlassvermögens sind bis zur Bestimmung des Pflichtteils zu berücksichtigen. Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, bei der Bewertung des Nachlassvermögens anwesend zu sein, Fragen zu stellen und Anmerkungen zu machen.
Rz. 98
Nicht hinzugerechnet werden jedoch auch nach der neuen Rechtslage Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat. Eine Pflichtteilsergänzung i.S.v. § 2325 BGB kennt das tschechische Recht nicht. Durch entsprechende Schenkungen zu Lebzeiten lässt sich damit der Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten reduzieren.
Rz. 99
Der Pflichtteil ist direkt fällig. Das Nachlassgericht kann dem Erben eine Stundung des Pflichtteils oder eine Ratenzahlung gestatten, wenn beim Erben besonders wichtige Gründe vorliegen und dies dem Berechtigten zumutbar ist. Die Forderung ist in diesem Fall zu verzinsen.
Rz. 100
Die Erben und der Pflichtteilsberechtigte können stets eine Vereinbarung über den Pflichtteil treffen. Rechte der Gläubiger werden hierdurch jedoch nicht berührt. Soweit die Beteiligten eine Abgeltungsvereinbarung treffen und diese vom Nachlassgericht genehmigt wird, sind die Erstellung des Nachlassverzeichnisses und die Bewertung des Vermögens entbehrlich. Vereinbaren die Beteiligten im Rahmen des Nachlassverfahrens, dass zur Erfüllung des Anspruchs anstelle von Geld ein Vermögensgegenstand übertragen wird, der in öffentlichen Registern geführt wird, wird der Pflichtteilsberechtigte unmittelbar nach dem Erblasser als Eigentümer in das Register eingetragen (§ 1654 Abs. 2 S. 2 ZGB). Eine gesonderte Übertragung von Immobilien zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs ist daher nicht erforderlich. Die Umschreibung erfolgt unmittelbar aufgrund des gerichtlichen Beschlusses.
3. Anrechnung auf den Erb- und Pflichtteil
Rz. 101
Sowohl beim Pflichtteilsberechtigten als auch beim Erben findet eine Anrechnung statt. Diese kann jedoch grundsätzlich nicht dazu führen, dass der Anrechnungsverpflichtete etwas zurückzugeben hat. Im ungünstigsten Fall erhalten also ein Erbe oder ein Pflichtteilsberechtigter nichts aus dem Nachlass. Bei der Anrechnung ist stets der Wert zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache zugrunde zu legen. In außerordentlichen Fällen kann das Nachlassgericht etwas anderes anordnen.
a) Anrechnung auf den Pflichtteil
Rz. 102
Auf den Pflichtteil anzurechnen ist alles, was der Berechtigte aus dem Nachlass tatsächlich erwirbt. Ferner sind alle Schenkungen anzurechnen, die der Berechtigte in den let...