David Elischer, Dr. Magdalena Pfeiffer
Rz. 159
Die Anerkennung deutscher Erbscheine richtet sich in der Tschechischen Republik nach der Regelung in der EuErbVO (Art. 39 ff.). Gemäß Art. 74 EuErbVO bedarf es hinsichtlich Urkunden, die einem EU-Mitgliedstaat nach der EuErbVO ausgestellt werden, weder Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit. Die Vollstreckung einer in einem EU-Mitgliedstaat ergangenen und in diesem Staat vollstreckbaren Entscheidung ist in der EuErbVO durch eine Vollstreckbarkeitserklärung bedingt (Art. 43 EuErbVO). Besondere Bestimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die nach EU-Verordnungen eine Vollstreckbarkeitserklärung erfordern, sind in §§ 17–19 IPRG enthalten. Die deutschen Erbscheine werden in der Tschechischen Republik anerkannt, ohne dass ein besonderes Verfahren erforderlich ist. Auf Antrag einer Partei kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ein Anerkennungsverfahren eingeleitet werden. Aufgrund der Notifizierung gemäß Art. 78 Abs. 1 EuErbVO entscheiden in der Tschechischen Republik die Bezirksgerichte (Amtsgerichte in Prag, Stadtgericht in Brünn) über den Antrag auf Anerkennung und über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung.
Rz. 160
Die Ausstellung von ENZ ist in § 288a BGVG geregelt. Das ENZ wird unter den in der EuErbVO festgelegten Bedingungen auf Antrag des Antragstellers von dem für das Nachlassverfahren örtlich zuständigen Gericht ausgestellt. Bis zum Abschluss des Nachlassverfahrens wird das ENZ in der Tschechischen Republik von einem Notar im Namen dieses Gerichts in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissar ausgestellt. In der Praxis sind die meisten ENZ von Notaren erlassen.
Rz. 161
Die Ausstellung erfolgt nie vom Amts wegen, sondern immer nur auf Antrag. In den meisten Fällen wird das ENZ auf Antrag von Erben ausgestellt. An dem Verfahren zur Ausstellung eines ENZ sind neben dem Antragsteller diejenigen beteiligt, bei denen berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass es sich um die Erben oder Vermächtnisnehmer des Erblassers handelt, der Nachlassverwalter oder der Testamentsvollstrecker, deren Beteiligung sich spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung des ENZ herausgestellt hat. Dem Antrag wird entweder entsprochen und das ENZ wird ausgestellt oder er wird abgelehnt. Eine Anlage des Beschlusses, durch den das ENZ ausgestellt wird, ist das im EuErbVO festgelegte Formular. Gegen den Beschluss zur Ausstellung des ENZ ist die Berufung zulässig, über welche das Kreisgericht entscheidet.
Rz. 162
Obwohl auch nach tschechischem Recht die Erbschaft als Universalnachfolge betrachtet wird, ist es erforderlich, einzelne Bestandteile, aus denen der Nachlass besteht, einzeln zu identifizieren. Dieses Erfordernis hängt unter anderem damit zusammen, dass im Nachlassverfahren der Nachlass auseinandergesetzt (d.h. in den meisten Fällen vertraglich unter den Erben verteilt) ist. Dieselbe Regel gilt auch für die Liegenschaften, die darüber hinaus nach Liegenschaftskatastervorschriften beschrieben werden müssen. Eine etwaige fehlerhafte Identifizierung hat zur Folge, dass die Umschreibung im Liegenschaftskataster nicht vorgenommen wird. Nach Inkrafttreten der EuErbVO war die Umschreibung in den Fällen, in denen die Liegenschaften in Tschechien aufgrund ausländischen ENZ umgeschrieben werden sollten oder in denen das ENZ ungenügend oder falsch identifiziert war, nicht möglich und hat vor allem in Zusammenhang mit deutschen ENZ zu schwerwiegenden Problemen geführt. Mit Inkrafttreten zum 1.1.2020 wurde in die Verordnung Nr. 357/2013 Slg über das Liegenschaftskataster (Katasterverordnung) § 69/6 eingefügt. Nach dieser Bestimmung ist es möglich, dass das Katasteramt eine Änderung des Eigentums- oder eines anderen dinglichen Rechts auch auf Grundlage einer auf der Grundlage der EuErbVO ausgestellten Urkunde einträgt, die eine Gesamtrechtsnachfolge nachweist, in der aber (weil es nach der Rechtsordnung des Staates, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, nicht zulässig ist) nicht angegeben ist, auf welche Rechte oder Immobilien sich die Rechtsnachfolge bezieht, wenn sie durch eine Erklärung des Rechtsnachfolgers ergänzt wird. Die Erklärung muss die Erfordernisse nach § 66 Abs. 4 Buchst. a) bis d) und f) der Katasterverordnung enthalten:
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Identifizierung der Person, die die Erklärung abgibt, und der Person, deren Recht entstanden ist (Name, ggf. Namen und Nachname, Anschrift des dauerhaften Wohnsitzes, ggf. des Wohnsitzes im Ausland, wenn kein dauerhafter Wohnsitz in der Tschechischen Republik besteht, sowie ggf. die Geburtsnummer der natürlichen Person und das Geburtsdatum, wenn keine Geburtsnummer vergeben wurde, oder die Bezeichnung, die Geschäftsadresse und die Identifikationsnummer einer juristischen Person, falls diese vergeben wurde), |
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die Bezeichnung der Person, deren Recht erloschen ist (mit denselben Daten) |
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die Bezeichnung der Immobilien mit den Angaben nach dem Katastergesetz |
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die Bezeichnung des Rechts, das gemäß der Erklärung entstanden ist, und |
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die Angabe der rechtlichen T... |