Rz. 29

Die Ehegatten sind verpflichtet, gemeinsam zu leben, sich die Treue zu halten, gegenseitig ihre Würde zu respektieren, sich zu unterstützen, sich gemeinsam um ihre Kinder zu kümmern und ein gesundes familiäres Umfeld zu schaffen (§ 687 BGB). Über Familienangelegenheiten entscheiden die Ehegatten gemeinsam. Sie sind verpflichtet, die Bedürfnisse ihrer Familie entsprechend ihren Fähigkeiten, Möglichkeiten und ihrem Vermögen durch Geldmittel oder durch Versorgung des gemeinsamen Haushalts und der Kinder zu befriedigen (§ 690 BGB). Ferner sind sie verpflichtet, bei der Wahl ihrer Arbeits-, Studien- und ähnlicher Tätigkeiten das Interesse der Familie, des anderen Ehegatten und der minderjährigen Kinder, die noch nicht voll geschäftsfähig sind und zusammen mit den Ehegatten in der häuslichen Gemeinschaft leben, sowie eventuell das Interesse der anderen Familienmitglieder zu berücksichtigen (§ 689 BGB).

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