Rz. 32

Die Ehegatten haben die Möglichkeit, den gesetzlichen Umfang des gemeinschaftlichen Vermögens (siehe Rdn 19 f.) durch notariellen Ehevertrag zu ändern. Der vertragliche Güterstand kann in einer Gütertrennung, auch in einer Regelung zur Erweiterung oder Einschränkung des gesetzlichen Güterstandes liegen (§ 717 Abs. 1 BGB; siehe Rdn 25). Dies gilt für künftiges und auch für bereits entstandenes gemeinschaftliches Vermögen. Die Ehegatten sind bei ihren Vereinbarungen weitgehend frei. Die Einschränkung oder Erweiterung kann auch nur einen einzigen Vermögensgegenstand (z.B. eine Immobilie, bestimmte Einkünfte, einen Betrieb) betreffen. Durch Ehevertrag kann ferner vereinbart werden, dass gemeinschaftliches Vermögen erst zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe entstehen soll (§ 717 Abs. 1 BGB). Dadurch können sich Ehegatten weitgehende Verfügungsfreiheit während der Ehezeit ausbedingen. Desgleichen kann die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden (§ 722 BGB).

 

Rz. 33

Der Ehevertrag bedarf jeweils der notariellen Beurkundung. Er kann bereits vor der Ehe und jederzeit nach Eheschließung abgeschlossen werden. Einer gerichtlichen Genehmigung bedarf es nicht. In der Tschechischen Republik gibt es ein nicht öffentliches Ehevertragsregister und ein öffentliches Ehevertragsverzeichnis. Das von der Notarkammer der Tschechischen Republik seit dem 1.7.2009 geführte elektronische Ehevertragsregister ist nicht öffentlich. Es dient allein dazu, die Richtigkeit der Feststellungen zum Umfang des Nachlasses im Rahmen eines Nachlassverfahrens zu gewährleisten. Dritten gegenüber ist grds. der Inhalt eines Ehevertrages daher immer nur dann wirksam, wenn er diesem bekannt war. Seit 1.1.2014 wird von der Notarkammer der Tschechischen Republik das Ehevertragsverzeichnis geführt. Die Eintragung ins Verzeichnis ist rein fakultativ und kann nur dann vorgenommen werden, wenn es im Vertrag vereinbart wurde oder wenn darum nachträglich beide Ehegatten nachsuchen. Das Verzeichnis ist öffentlich und ist für jeden über das Internet erreichbar. Ab der Eintragung ist der Vertrag gegenüber allen Dritten wirksam, auch wenn der Dritte von der Existenz oder dem Vertragsinhalt keine Kenntnis hatte. Die Verzeichniseintragung bringt eine höhere Sicherheit und Schutz der Ehegatten vor etwaigen Gläubigern.

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