David Elischer, Dr. Magdalena Pfeiffer
Rz. 63
Die Errungenschaftsgemeinschaft der Ehegatten erlischt u.a. mit Auflösung der Ehe, im Falle der Scheidung mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Das gemeinsame Vermögen der Ehegatten, dessen Umfang sich nach gesetzlichen Bestimmungen oder Vereinbarungen in einem geschlossenen Ehevertrag (vgl. Rdn 19 f., 32 f.) richtet, muss auseinandergesetzt werden. Bei der Bestimmung des Preises einer Sache zum Zwecke der Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens wird von dem Preis einer Sache zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung ausgegangen, jedoch aus ihrem Zustand zum Zeitpunkt des Erlöschens der Errungenschaftsgemeinschaft. Die Auseinandersetzung kann durch Vertrag zwischen den Ehegatten (vgl. Rdn 91 f.) oder durch gerichtliche Entscheidung erfolgen. Die Errungenschaftsgemeinschaft kann auch aufgrund mehrerer Rechtstatsachen auseinandergesetzt werden, hinsichtlich eines Teils des Vermögens kann eine Vereinbarung abgeschlossen werden, ein Teil kann aufgrund einer Gerichtsentscheidung auseinandergesetzt werden und der Rest wird aufgrund einer gesetzlichen Vermutung auseinandergesetzt.
Rz. 64
Kommt eine Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Ehegatten nicht zustande, führt das Gericht auf Antrag eines Ehegatten die Auseinandersetzung nach den Vorschriften des §§ 736–742 BGB durch. Das Auseinandersetzungsverfahren ist ein Verfahren, in dem beide Parteien sowohl die Stellung des Klägers als auch des Beklagten einnehmen (iudicium duplex). Dies ergibt sich einerseits daraus, dass jede Partei (innerhalb von drei Jahren nach dem Erlöschen des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten) Vermögen benennen kann, das auseinanderzusetzen ist, ohne dass es sich formal um eine Widerklage handelt; andererseits daraus, dass das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist; und schließlich daraus, dass sofern einer der Ehegatten einen Antrag auf Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens stellt, dadurch das Klagerecht des anderen Ehegatten verwirkt wird.
Rz. 65
Entsteht der Streit um die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten nicht im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer Entscheidung oder einem Zwischenstreit, kann er im Schiedsverfahren verhandelt und entschieden werden. Die Auseinandersetzung des vor dem 1.1.2014 erloschenen (bzw. aufgelösten oder eingeschränkten) gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten richtet sich nach dem früherem Bürgerlichen Gesetzbuch Nr. 40/1964 Gbl. Bei der Auseinandersetzung des während der Wirksamkeit des Gesetzes Nr. 40/1964 Gbl. entstandenen gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten, das während der Wirksamkeit des BGB erloschen ist, geht das Gericht gemäß BGB vor.
Rz. 66
Bei Durchführung der Auseinandersetzung geht man zunächst grds. davon aus, dass die Anteile der Ehegatten gleich groß sind. Jeder der Ehegatten kann fordern, dass ihm bei dem Erlöschen der Errungenschaftsgemeinschaft das ersetzt wird, was er aus seinem ausschließlichen Vermögen in gemeinschaftliches Vermögen aufgewendet hat. Dieses Recht ist auf keinen Fall mit der Höhe des Betrags beschränkt, der eine positive Differenz zwischen Aktiva und Passiva des gemeinschaftlichen Vermögens darstellte. Jeder Ehegatte ist verpflichtet zu erstatten, was aus dem Vermögen der Errungenschaftsgemeinschaft in sein sonstiges Vermögen eingebracht wurde. Bei einem erfolgreichen Verkauf einer die Errungenschaftsgemeinschaft bildenden Sache während der Ehe stellt den Gegenstand der Auseinandersetzung der Errungenschaftsgemeinschaft der für den Verkauf erworbene Betrag dar, nicht der sog. übliche Preis einer solchen Sache, festgestellt zum Tag des Erlöschens der Errungenschaftsgemeinschaft. Die bislang nicht zurückgezahlte gemeinsame Schuld bei einer Bank, die mit einem höheren Zubehör belastet ist, setzt das Gericht in der Regel derart auseinander, dass es die Pflicht, die unbeglichene Schuld zurückzuzahlen, beiden Ehegatten mit je einer Hälfte auferlegt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Schuld, wenn die Umstände des Einzelfalls dies zulassen, so beglichen wird, dass sie nur einem der Ehegatten angeordnet wird, insbesondere in einer Situation, in der die Schuld mit der einem der Ehegatten angeordneten Immobilie verbunden ist und dieser Ehegatte mit der Anordnung der Schuld einverstanden ist.
Rz. 67
Im Rahmen der Auseinandersetzung sind die Bedürfnisse minderjähriger Kinder vor allem bei der Zuordnung konkreter Gegenstände, die der Ehegatte, bei dem sich die Kinder aufhalten, zur Versorgung der Familie benötigt, zu berücksichtigen. Dies spielt insbesondere bei der Verteilung des Hausrats eine Rolle. Bei der Auseinandersetzung ist ferner die Versorgung der Familie zu berücksichtigen sowie die Umstände, in welcher Weise jeder Ehegatte zum Erwerb und zur Erhaltung des gemeinsamen Vermögens beigetragen hat. Auch der Erziehung der Kinder und der Führung des gemeinsamen Haushalts ist Rechnung zu tragen, womit das Gesetz die Haushaltstätigkeit der Erwerbst...