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War ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung alleiniger Mieter einer Wohnung oder hat ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung das Recht auf die Anmietung einer Genossenschaftswohnung erhalten, entsteht durch die Eheschließung kraft Gesetzes ein gemeinsames Mietverhältnis beider Ehegatten (§ 745 BGB). Wird der Mietvertrag während bestehender Ehe geschlossen, werden beide Ehegatten unabhängig davon, wer den Mietvertrag abgeschlossen hat, gemeinsame Mieter (§ 745 BGB). Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte während der Ehe ein Recht auf die Anmietung einer Genossenschaftswohnung erhält. Ein gemeinsames Mietverhältnis der Ehegatten entsteht jedoch dann nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. Vorstehende Grundsätze gelten nicht, wenn es sich um die Miete einer Dienstwohnung, einer Wohnung mit besonderer Bestimmung oder einer Wohnung in Häusern mit besonderer Bestimmung handelt, es sein denn, der Mietvertrag wird von beiden Ehegatten abgeschlossen.[23]

[23] Hulmák, in: Hrušáková/Králíčková/Westphalová a kolektiv (Hrsg.), Občanský zákoník, komentář, Bd. II, 1. Aufl., Praha 2014; S. 406.

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