Rz. 88

Die Ehescheidung hat keine Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit. Diese geht nur durch Aufgabeerklärung oder durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit aufgrund ausdrücklicher Willenserklärung verloren. Ist der geschiedene Ehegatte Bürger eines Mitgliedstaates der EU, kann er sich jederzeit in der Tschechischen Republik aufhalten, ohne dass er hierzu einer Genehmigung bedarf. In anderen Fällen wird im Falle der Scheidung die Aufenthaltsgenehmigung für vorübergehenden Aufenthalt des Ehegatten eines tschechischen Staatsangehörigen widerrufen bzw. nicht verlängert, es sei denn, dass sich ein gemeinsames Kind bei dem tschechischen Ehegatten aufhält und das Umgangsrecht des ausländischen Ehegatten auf das Gebiet der Tschechischen Republik beschränkt worden ist oder wenn die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat und die Aufenthaltsgenehmigung seit mindestens einem Jahr besteht. Auf eine Aufenthaltsgenehmigung für dauerhaften Aufenthalt hat die Scheidung grds. keine Auswirkungen. Eine solche kann jedoch widerrufen werden, wenn der Ausländer sich nicht länger als zwei Jahre auf dem Gebiet der Tschechischen Republik aufhält.

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