Rz. 89

Ehegatten gehören nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Sie sind jedoch kraft Gesetzes erbberechtigt (§§ 1635 f. BGB). Das gesetzliche Erbrecht erlischt mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Eine Vorverlagerung auf den Zeitpunkt des Scheidungsantrags kennt das tschechische Recht nicht. Dazu gibt es nur eine Ausnahme nach § 1482 BGB: Ist am Tag des Todes des Erblassers ein Ehescheidungsverfahren anhängig, das auf Antrag des Erblassers eingeleitet wurde, welcher infolgedessen gestellt wurde, dass der Ehegatte gegenüber dem Erblasser eine Tat begangen hat, die die Merkmale der häuslichen Gewalt erfüllt, so ist der Ehegatte des Erblassers als gesetzlicher Erbe vom Erbrecht ausgeschlossen.

Eine Vermutung für die Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen[62] im Falle der Scheidung existiert ebenso wenig.

[62] Gemeinschaftliche Testamente sind unzulässig.

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