Rz. 7

Je nach Schwere des Verstoßes liegt eine Nichtehe oder eine ungültige Ehe vor. Um eine Nichtehe handelt es sich, wenn mindestens bei einer der Personen, die die Eheschließung beabsichtigen, in der Ehewillenserklärung oder bei der Trauung oder im Zusammenhang damit diejenigen Erfordernisse nicht erfüllt sind, auf deren Erfüllung man zum Zwecke der Eingehung der Ehe vorbehaltlos bestehen muss (§ 677 BGB), z.B. wenn die Verlobten gleichen Geschlechts sind, wenn die Trauungserklärung fehlt, wenn einer der Ehegatten das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn bestimmte, abschließend aufgezählte Verfahrensvorschriften, insbesondere bei der kirchlichen Trauung und bei einer etwaigen Vertretung, nicht eingehalten worden sind.

Die gerichtliche Feststellung hat lediglich deklaratorischen Charakter mit ex tunc Wirkung. Sie kann auch von Amts wegen erfolgen.

 

Rz. 8

Wird die Ehe trotz Fehlens einer der genannten übrigen Voraussetzungen geschlossen, ist sie ungültig. Sie wird jedoch solange als gültig betrachtet, bis das Gericht sie für ungültig erklärt. Außer im Falle bestimmter Ehehindernisse (§ 685 BGB: Doppelehe, Ehe zwischen Verwandten) ist die gerichtliche Ungültigkeitserklärung jedoch nicht mehr möglich, wenn die Ehe aufgelöst worden ist. Ist eine Ehe für ungültig erklärt worden, gilt sie als nicht geschlossen. Für die Rechte und Pflichten der Ehegatten bezüglich ihres Vermögens und der gemeinsamen Kinder gelten die Vorschriften für geschiedene Ehegatten sinngemäß (§ 686 BGB). Die Ehe ist ebenfalls ungültig, wenn die Trauungserklärung infolge widerrechtlicher Drohung abgegeben worden ist oder ein Ehegatte einem Irrtum über die Identität des Verlobten oder über die Rechtsnatur der Eheschließung unterlegen ist (§ 684 BGB). Die Ungültigkeit kann auf Antrag eines jeden Ehegatten gerichtlich festgestellt werden. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Erlangung der Kenntnis von den entscheidenden Tatsachen möglich.

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