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Der Ehegatte gehört nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Nach § 1484 BGB ist ein Erbverzicht möglich. Haben sich die Ehegatten testamentarisch bedacht, muss das Einzeltestament[69] jeweils widerrufen werden.

[69] Gemeinschaftliche Testamente sind nicht zulässig.

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