Martin Kubánek, Zoltán Pálinkás
I. Grundlagen
Rz. 41
Der Geschäftsanteil (gesetzlich nur als "Anteil" bezeichnet) stellt die Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft und die sich aus dieser Beteiligung ergebenden Rechte und Pflichten dar. Die Höhe des Geschäftsanteils wird im Verhältnis der Einlage des Gesellschafters zum Stammkapital der Gesellschaft bestimmt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes festlegt. Der Gesellschaftsvertrag kann regeln, dass mehrere Arten der Geschäftsanteile bestehen, mit denen diverse Rechte und Pflichten verbunden sind. Ein Gesellschafter darf mehrere Geschäftsanteile halten, sofern dies der Gesellschaftsvertrag zulässt.
II. Mitberechtigung
Rz. 42
Der Geschäftsanteil als Vermögenswert kann Gegenstand des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten sein oder sich im gemeinschaftlichen Vermögen mehrerer Personen befinden. Sofern einer der Eheleute während des Bestehens der Ehe Geschäftsanteile an einer GmbH erwirbt, fallen diese Geschäftsanteile grundsätzlich in das gemeinschaftliche Eigentum der Eheleute und die Verfügung über diese Geschäftsanteile (insbesondere Erwerb, Übertragungen und Verpfändungen) erfordert die Zustimmung beider Ehepartner. Der Erwerb des Geschäftsanteils begründet jedoch nicht die Beteiligung des anderen Ehepartners; in die Gesellschafterliste wird nur einer der Ehegatten eingetragen. Zu Gesellschafterversammlungen wird nur der in der Gesellschafterliste eingetragene Ehegatte geladen und stimmberechtigt ist ebenso nur der in der Gesellschafterliste eingetragene Ehegatte.
Rz. 43
Auch ein Geschäftsanteil im gemeinschaftlichen Vermögen mehrerer Personen begründet nicht die Stellung aller dieser Personen (Miteigentümer) als Gesellschafter der Gesellschaft. Die Rechte aus dem Geschäftsanteil dürfen die Miteigentümer des betreffenden Geschäftsanteils nur durch einen gemeinsamen Verwalter ausüben.
III. Übertragung und Übergang des Geschäftsanteils
Rz. 44
Der Wechsel in der Person des Gesellschafters kann in zwei Formen erfolgen: auf der Grundlage der zustimmenden Willenserklärung des Gesellschafters und in einigen Fällen auch ohne Zustimmung des Gesellschafters.
1. Geschäftsanteilsübertragung
Rz. 45
Der Geschäftsanteil wird auf der Grundlage eines Geschäftsanteilsübertragungsvertrags übertragen. Der Übertragungsvertrag bedarf der Schriftform. Die Unterschriften der Vertragsparteien müssen beglaubigt werden. Bei Beglaubigungen durch deutsche Notare ist eine Apostille einzuholen. Die Beglaubigung kann auch durch die Vertretungen der Tschechischen Republik im Ausland wahrgenommen werden. Wurde der Geschäftsanteil als sog. Stammbrief ausgegeben, so wird der Geschäftsanteil durch Indossament und Übergabe des Stammbriefes übertragen.
Rz. 46
Die Übertragung des Geschäftsanteils kann entweder gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgen. Der Geschäftsanteil kann zwischen den Gesellschaftern der Gesellschaft übertragen werden. Sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält, kann der Geschäftsanteil auf Dritte nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung übertragen werden. Für die Entscheidung der Gesellschafterversammlung reicht die einfache Mehrheit aller Stimmen der Gesellschafter aus.
Rz. 47
Die Gesellschaft selbst darf ihren Geschäftsanteil nicht vertraglich erwerben. Dies gilt auch für den Erwerb der Geschäftsanteile durch eine Person, die von der Gesellschaft beherrscht wird. Das schließt jedoch nicht aus, dass in einigen Fällen aus verschiedenen Rechtsgründen der Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder eine beherrschte Person übergehen kann (z.B. im Rahmen einer Verschmelzung). Es geht um den eigenen Geschäftsanteil. Die Gesellschaft darf die Stimmrechte, die an den eigenen Geschäftsanteil geknüpft sind, nicht ausüben. Sofern die Gesellschaft sämtliche Geschäftsanteile an der Gesellschaft selbst erwirbt, muss der Geschäftsführer innerhalb von drei Monaten sämtliche eigenen Geschäftsanteile oder Teile davon auf Dritte übertragen.
2. Übergang des Geschäftsanteils
a) Nachlass bei natürlichen Personen
Rz. 48
Der Geschäftsanteil kann vererbt werden, wenn der Gesellschaftsvertrag dies nicht ausdrücklich ausschließt. Der Erbe ist bereits vor Beendigung des Nachlassverfahrens berechtigt, die mit dem Anteil verbundenen Rechte auszuüben. Sind mehrere Erben vorhanden, bestimmen diese Erben einen gemeinsamen Verwalter. Können sich die Erben nicht einigen, so wird der Verwalter vom Gericht bestimmt.
b) Nachfolge von juristischen Personen
Rz. 49
Sofern eine Gesellschaft, die eine juristische Person ist, mit Rechtsnachfolger erlischt, geht ihr Anteil an der Gesellschaft ohne weiteres auf ihren Nachfolger über. Der Gesellschaftsvertrag kann den Übergang des Geschäftsanteils auf den Nachfolger ausschließen.
IV. Verpfändung des Geschäftsanteils
Rz. 50
Titel für die Entstehung eines Pfandrechts kann ein Vertrag oder die Entscheidung eines staatlichen Organs sein. Zusätzlich kann ein Pfandrecht kraft Gesetzes entstehen. Der Vertrag über die Errichtung des Pfandrechts muss die Festlegung des Gegenstands des Pfandes, d.h. des verpfändeten Geschäftsanteils, und die abgesicherte Forderung enthalten. Der Gesellschaftsvertrag kann die Verpfändung des Geschäftsanteils verbieten oder beschränken.
Rz. 51
Das Pfandrecht an dem Geschäftsanteil entsteht...