Martin Kubánek, Zoltán Pálinkás
Rz. 80
Das GHK enthält auch die Regelungen der Unternehmensverbindungen (Konzernrecht). Das GHK regelt drei Ebenen der Unternehmensverbindungen:
▪ |
Beeinflussung, |
▪ |
Beherrschung, |
▪ |
Konzern. |
Rz. 81
Eine Beeinflussung liegt vor, wenn die beeinflussende Person – direkt oder indirekt – auf entscheidende und bedeutsame Weise das Verhalten einer Gesellschaft beeinflusst. Sofern aus einer solchen Beeinflussung der beeinflussten Gesellschaft Schaden entsteht, muss die beeinflussende Person diesen Schaden ersetzen, es sei denn, sie weist nach, dass sie bei der Beeinflussung gutgläubig und vernünftig voraussetzen konnte, dass sie informiert und im vertretbaren Interesse der beeinflussten Person handelt. Die beeinflussende Person haftet den Gläubigern der beeinflussten Gesellschaft für die Erfüllung der Verbindlichkeiten, die die beeinflusste Gesellschaft wegen der Beeinflussung nicht erfüllen kann.
Rz. 82
Eine Beherrschung liegt vor, wenn die herrschende Person – direkt oder indirekt – in der beherrschten Gesellschaft einen entscheidenden Einfluss ausüben kann. Es reicht somit die bloße Möglichkeit der herrschenden Person, entscheidenden Einfluss auf die Tätigkeit der beherrschten Person auszuüben. Das GHK enthält eine Aufzählung von Kriterien, aufgrund derer die herrschende Person definiert wird. Sofern die herrschende Person ihren Einfluss in der beherrschten Gesellschaft so ausübt, dass es dadurch zu einer wesentlichen Verschlechterung der Stellung der Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft kommt, können die Gesellschafter verlangen, dass die herrschende Person ihre Geschäftsanteile zu einem angemessenen Kaufpreis erwirbt. Dieser angemessene Kaufpreis wird durch ein Gutachten eines Sachverständigen bestimmt.
Rz. 83
Als Konzern wird eine solche Unternehmensverbindung angesehen, in der eine oder mehrere Gesellschaften der einheitlichen Leitung einer anderen Person unterliegen. Unter einheitlicher Leitung versteht man den Einfluss der führenden Person auf die Tätigkeit der geführten Gesellschaft, die – zwecks langfristiger Durchsetzung der Konzerninteressen innerhalb der einheitlichen Konzernpolitik – die Koordination und konzeptionelle Leitung mindestens einer wesentlichen Tätigkeit innerhalb des Konzerns verfolgt. Die Existenz des Konzerns muss auf den Webseiten der einzelnen Konzernmitglieder veröffentlicht werden. Im Rahmen des Konzerns ist die Erteilung von Weisungen bezüglich der Geschäftsleitung grundsätzlich zulässig, sofern diese im Interesse des Konzerns sind. Innerhalb des Konzerns muss die führende Gesellschaft den infolge der Beeinflussung entstandenen Schaden der geführten Gesellschaft nicht nach den allgemeinen Regeln über den Schadensersatz im Falle einer Beeinflussung ausgleichen. Es reicht, wenn dieser Schaden innerhalb des Konzerns ausgeglichen wird; dies gilt jedoch nicht im Falle der Insolvenz der geführten Gesellschaft, die infolge der Handlungen der führenden Person eingetreten ist.
Rz. 84
Das statutarische Organ der beherrschten Gesellschaft ist verpflichtet, in einer Frist von drei Monaten ab dem Tage der Beendigung der Rechnungsperiode einen schriftlichen Bericht über die Beziehungen zwischen der herrschenden und der beherrschten Person und weiter zwischen der beherrschten Person und weiteren Personen, die von derselben herrschenden Person beherrscht werden, auszuarbeiten. Dieser Bericht muss in die Urkundensammlung des zuständigen Gerichts eingereicht werden, bei dem das Handelsregister geführt wird.