I. Abstammung

 

Rz. 108

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 775 BGB). Bei einem ehelichen Kind wird der Ehemann als Vater des Kindes vermutet, wenn das Kind in einem Zeitraum ab Eheschließung bis zum 300. Tag nach der Ehescheidung oder Eheauflösung geboren wird (§ 776 Abs. 1 BGB). Geht die Mutter des Kindes eine neue Ehe ein, wird der neue Ehemann als Vater vermutet, auch wenn die Geburt in den genannten Zeitraum der früheren Ehe fällt (§ 776 Abs. 2 BGB). Bei nichtehelichen Kindern muss die Vaterschaft anerkannt (§ 779 BGB) oder gerichtlich festgestellt (§ 783 BGB) werden. Bei fortpflanzungsmedizinischen Maßnahmen gelten die gleichen Grundsätze. Wenn es sich um eine nichtverheiratete Mutter handelt, wird vermutet, dass Vater des Kindes der Mann ist, der zu der künstlichen Befruchtung seine Zustimmung erteilt hat (§ 778 BGB).

 

Rz. 109

Die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft aufgrund Ehe oder aufgrund übereinstimmender Erklärung der Eltern kann angefochten werden (§§ 785 ff. BGB). Die Vaterschaft kann nur der Ehemann anfechten. In § 785 Abs. 1 BGB wird eine Frist von sechs Monaten vorgesehen, die mit Kenntnisnahme der die Zweifel begründenden Tatsachen beginnt. Die Anfechtung muss jedoch spätestens bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes erfolgen (§ 785 Abs. 1 BGB). Je nach dem Verhältnis des Zeitpunktes der Geburt zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der Eheauflösung werden bezüglich der Beweisführung unterschiedliche Anforderungen gestellt. Im Falle einer künstlichen Befruchtung, die mit Zustimmung des Ehemannes erfolgt ist, ist bei einer Geburt zwischen dem 180. und 300. Tag nach Vornahme der künstlichen Befruchtung die Anfechtung ganz ausgeschlossen, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Schwangerschaft anders als durch künstliche Befruchtung entstanden ist (§ 787 BGB). Nach Anerkennung der Vaterschaft kann diese vom "Vater" oder der Mutter nur angefochten werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Vaterschaft des Mannes ausgeschlossen ist. Die Anfechtung ist innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung möglich. Die Frist endet jedoch frühestens sechs Monate nach der Geburt.

Das Gericht kann nach § 792 BGB die Fristversäumung nachsehen, wenn dies das Interesse des Kindes und die öffentliche Ordnung erfordern.

II. Adoption

1. Allgemeines

 

Rz. 110

Das tschechische Recht gestattet sowohl die Adoption von Minderjährigen (§§ 794 ff. GBG) als auch die Adoption von Volljährigen (§§ 846 ff. BGB). Die Adoption wird vom Gericht ausgesprochen. Es handelt sich stets um eine Volladoption. Das Gesetz unterscheidet nicht mehr zwischen einer nicht aufhebbaren und einer aufhebbaren Adoption (§ 840 BGB). Jede Adoption entsteht als aufhebbare Adoption, wobei dies nur binnen dreijähriger Frist möglich ist; später nur, wenn die Adoption gesetzwidrig ist (§ 840 Abs. 2 BGB). Die Verwandlung in die nicht aufhebbare Adoption kommt automatisch nach Ablauf der gesetzlichen Frist zustande.

Die Adoption von Volljährigen ist seit 1.1.2014 nach §§ 846 ff. BGB möglich. Im Unterschied zur Adoption von Minderjährigen entsteht und bleibt diese jedoch für immer unvollständig (z.B. Unterhaltspflicht von ursprünglicher Familie erlischt nicht, Erbrecht des Angenommenen entsteht nur nach Annehmenden). Die Adoption ist z.B. in folgenden Fällen möglich:

a) der Annehmende wurde nach der Antragstellung volljährig,
b) ein Geschwisterteil des Angenommen soll von demselben Annehmenden adoptiert werden,
c) der Annehmende hat für den Angenommenen schon zu der Zeit seiner Minderjährigkeit gesorgt, als ob er sein eigenes Kind wäre.
 

Rz. 111

Gemäß § 61 IPRG bedarf die Adoption der Erfüllung der durch die Rechtsordnung des Staates festgelegten Bedingungen, dessen Bürger der Angenommene ist, sowie des Staates, dessen Bürger der Annehmende ist. Sofern die Annehmenden Ehegatten sind, die verschiedene Staatsangehörigkeit besitzen, müssen neben den Bedingungen der Rechtsordnung des Staates, dessen Bürger der Angenommene ist, auch die Bedingungen beider nach der Staatsangehörigkeit jedes der Ehegatten bestimmten Rechtsordnungen erfüllt werden. Wenn das ausländische anzuwendende Recht die Adoption nicht oder nur unter besonders belastenden Umständen ermöglicht und der Annehmende oder mindestens einer der annehmenden Ehegatten oder der Angenommene ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik haben, findet tschechisches Recht Anwendung.

 

Rz. 112

Die Rechtsfolgen der Adoption richten sich gemäß § 62 Abs. 1 IPRG nach dem Recht des Staates, dem alle Beteiligten zum Zeitpunkt der Adoption angehören, andernfalls nach dem Recht des Staates, in dem zum Zeitpunkt der Adoption alle Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, andernfalls nach dem Recht des Staates, dem der Angenommene angehört.

Sofern es sich um eine Annahme eines Minderjährigen handelt, richten sich die Verhältnisse zwischen dem Angenommenen und dem Annehmenden (gegebenenfalls den Annehmenden) in den Sachen der elterlichen Rechte und Pflichten, der Erziehung und des Unterhalts gemäß § 62 Abs. 2 IPRG nach d...

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