David Elischer, Dr. Magdalena Pfeiffer
Rz. 19
Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsgemeinschaft ("gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten"), §§ 708 ff. BGB. Zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört alles, was einer der Ehegatten oder beide Ehegatten gemeinsam während der Ehe erworben haben. Hiervon ausgenommen sind Erbschaften, Schenkungen, Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen, unter bestimmten Voraussetzungen auch Vermögen eines Ehegatten, das aufgrund von Restitutionsvorschriften erworben wurde und Surrogate von Vermögen, das einem Ehegatten bereits allein gehörte. Letzteres bezieht sich gemäß § 709 Abs. 1 lit. e BGB auf alles, was einer der Ehegatten während der Ehe als Ersatz für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust seines Vermögens erlangt hat. Diese Surrogate gehen in sein Alleineigentum, gehören also nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen.
Die Eigentumsverhältnisse an Vermögen, das einem Ehegatten bereits vor der Eheschließung gehörte, bleiben durch die Eheschließung unberührt.
Bestimmte Verbindlichkeiten gehören ebenfalls zum gemeinschaftlichen Vermögen. Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens sind während der Ehe (nur noch) übernommene Schulden. Es sei denn, (1) sie betreffen das Vermögen, das ausschließlich einem der Ehegatten gehört, und zwar in einem solchen Umfang, der den Gewinn aus diesem Vermögen überschreitet, oder (2) sie wurden nur von einem der Ehegatten ohne Zustimmung des anderen übernommen, ohne dass es sich dabei um Besorgung der alltäglichen oder laufenden Familienbedürfnisse gehandelt hat (§ 710 BGB). Dies ist nach den konkreten Umständen eines jeden Einzelfalles zu beurteilen. Für Verbindlichkeiten des gemeinschaftlichen Vermögens haften die Eheleute gesamtschuldnerisch (§ 713 Abs. 2 BGB).
Rz. 20
Gemäß § 709 Abs. 3 BGB ist der Anteil des Ehegatten an einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft auch Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens, wenn der Ehegatte während der Ehe Gesellschafter der Handelsgesellschaft oder Mitglied der Genossenschaft wurde. Die Regelung des § 143 Abs. 2 des früheren Bürgerlichen Gesetzbuches ZGB (Gesetz Nr. 40/1964 GBl., das Bürgeliche Gesetzbuch) wurde nicht in das neue BGB übernommen. In der Praxis sowie in der Lehre wurde aus diesem Grund die Frage gelöst, ob in dem Fall, dass der Ehegatte während der Ehe eine Beteiligung an einer Kapitalhandelsgesellschaft oder Genossenschaft erwirbt (und somit Gesellschafter in dieser Handelsgesellschaft oder Mitglied in der Genossenschaft wird), und unter der Voraussetzung, dass er diesen Anteil zugleich nicht in der Weise erworben hat, die sonst sein Alleineigentum begründen würde, auch dem anderen Ehegatten eine Beteiligung an der Handelsgesellschaft oder Genossenschaft entsteht – d.h. ob dies eine gemeinsame Mitgliedschaft begründet, oder nicht, oder ihm lediglich Vermögensrechte zustehen, und zwar aus dem Grund, dass der Anteil in gemeinschaftliches Vermögen gehört. Die nichteinheitlichen Auffassungen hat die Novelle des BGB gelöst: Nach dem letzten Satz des § 709 Abs. 3 BGB begründet der Erwerb des Anteils durch einen der Ehegatten keine Beteiligung des anderen an dieser Gesellschaft oder Genossenschaft, ausgenommen die Wohnungsgenossenschaften. Im Rahmen des Verfahrens zu Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens kann der Geschäftsanteil lediglich demjenigen der Ehegatten zugeordnet werden, der – als Miteigentümer dieses Geschäftsanteils – Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Rechte und Pflichten des Gesellschafters betreffen somit lediglich den Ehegatten, der Gesellschafter ist. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass keine gemeinschaftliche Mitgliedschaft in der Handelsgesellschaft bestehen kann; sie muss jedoch durch die Beteiligung beider Ehegatten an dem Gründungsakt der gegebenen Handelsgesellschaft, ggf. durch den Vertrag über die Übertragung eines Anteils an einer Handelsgesellschaft entstehen, nicht durch einen einfachen Erwerb des Anteils durch einen von ihnen.
Rz. 21
Ein besonderes und spezifisches Institut, das ex lege ungeachtet des Willens der Ehegatten entsteht, ist eine gemeinschaftliche Mitgliedschaft der Ehegatten in der Wohnungsgemeinschaft. Deren Entstehung, Bestehen sowie Erlöschen regeln zwingende Bestimmungen des BGB und können vertraglich nicht beeinflusst werden. Wird jedoch der Mitgliedsanteil in solcher Weise erworben, die bei einer anderen Sache einen Ausschluss aus der Errungenschaftsgemeinschaft bedeuten würde, dann wird in einem solchen Falle der Schutz der Rechte desjenigen der Ehegatten, der den Mitgliedsanteil zu den Bedingungen beschaffen hat, die einen Ausschluss aus der Errungenschaftsgemeinschaft mittels einer Begünstigung begründen, die in der Berücksichtigung seiner Verdienste um Erwerb des Anteils besteht, das Mindestausmaß der Gerechtigkeit darstellen, und zwar derart, dass ihm ein Auseinandersetzungsanteil, erhöht um einen Betrag bis zu dem Wert dieses Anteils, angeordnet wird.
Rz. 22
Im Hinblick darau...