Martin Kubánek, Zoltán Pálinkás
Rz. 26
Bei der Gründung der GmbH übernehmen die Gesellschafter die Verpflichtung zur Erbringung der Einlagen ins Stammkapital der Gesellschaft. Die Mindesthöhe des Stammkapitals der GmbH beträgt 1 CZK. Die Höhe der Einlage eines Gesellschafters muss mindestens 1 CZK betragen.
Rz. 27
Das Stammkapital kann durch Geldeinlagen oder durch Sacheinlagen eingebracht werden. Für die Stellung des Antrags auf Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister muss das gesamte Einlagenagio eingezahlt werden und jede Geldeinlage muss mindestens zu 30 % eingezahlt werden. Die Sacheinlagen müssen vor Stellung des Antrags auf Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister in vollem Umfang eingebracht werden.
Rz. 28
Am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sich jeder Gesellschafter nur mit einer Einlage, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält. Die Höhe der Einlage kann für die einzelnen Gesellschafter unterschiedlich festgelegt sein. Sofern zur Erbringung der Einlagen Sacheinlagen eingebracht werden sollen, sind im Gesellschaftsvertrag der Gegenstand der Sacheinlage, der Betrag, zu dem sie auf die Einlage des Gesellschafters angerechnet wird, und die Bestimmung des Sachverständigen zur Bewertung der Sacheinlage anzuführen.
Rz. 29
Die Sacheinlage muss grundsätzlich von einem Sachverständigen bewertet werden. In § 143 Abs. 3 GHK i.V.m. §§ 468 bis 473 GHK sind abschließend die Fälle aufgezählt, für die kein Gutachten eines Sachverständigen über den Wert der Sacheinlage erforderlich ist.
Rz. 30
Die Einlage muss binnen einer im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Frist, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung der Gesellschaft – oder aber bei Erhöhung des Stammkapitals nach Übernahme der Verpflichtung zur Erhöhung – erbracht werden. Wird die Einlage in der festgesetzten Frist nicht erbracht, ist der Gesellschafter zur Zahlung von gesetzlichen Verzugszinsen verpflichtet, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Nichterfüllung dieser Pflicht innerhalb einer Nachfrist kann aufgrund einer Entscheidung der Gesellschafterversammlung mit dem Ausschluss aus der Gesellschaft sanktioniert werden.
Rz. 31
Das Verhältnis der Höhe der Einlage zum Stammkapital der Gesellschaft bestimmt die Höhe des Geschäftsanteils eines jeden Gesellschafters, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes. Ein Geschäftsanteil kann mehreren Personen gehören, auf deren Verhältnis zueinander die Bestimmungen des BGB über Miteigentum entsprechend anzuwenden sind. Der Gesellschaftsvertrag kann auch bestimmen, dass der Geschäftsanteil in Form eines Wertpapieres als sog. Stammbrief ausgegeben wird, sofern die Übertragbarkeit des Geschäftsanteils weder beschränkt noch bedingt ist.