David Elischer, Dr. Magdalena Pfeiffer
1. Zwei Personen verschiedenen Geschlechts
Rz. 2
Die Ehe können nur ein Mann und eine Frau eingehen. Der Abschluss einer Ehe von gleichgeschlechtlichen Partnern ist in der Tschechischen Republik nicht möglich. Diese können ihre Partnerschaft registrieren lassen (siehe Rdn 103).
2. Ehefähigkeit
Rz. 3
Die Ehe kann nur von einer volljährigen und voll geschäftsfähigen Person geschlossen werden. Ausnahmsweise kann das Gericht einem Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Eheschließung erlauben, wenn triftige Gründe vorliegen. Ohne vorherige Erlaubnis ist die Eingehung der Ehe durch einen Minderjährigen ungültig. Die Ungültigkeit der Ehe wird durch das Gericht auf Antrag jeder Person, die daran ein rechtliches Interesse hat, erklärt. Die Ehe wird jedoch nachträglich gültig, wenn der minderjährige Ehegatte volljährig wird oder die Ehefrau nach der Eheschließung schwanger wird und das Kind lebend geboren wird. Die Ungültigkeit kann dann nicht mehr ausgesprochen werden.
Weiterhin kann eine Person, deren Geschäftsfähigkeit in diesem Bereich gerichtlich beschränkt wurde, die Ehe nicht schließen. Wenn die gerichtliche Beschränkung sich nicht ausdrücklich auf die Eheschließung bezieht, liegt kein Hindernis vor. Schließt eine Person die Ehe trotzt eines solchen Hindernisses, ist sie gültig. Die Ehe kann vom Gericht grundsätzlich nicht für ungütig erklärt werden.
Die Rechtsfolgen der Eheschließung bei Geisteskrankheit, bei der noch keine gerichtliche Entscheidung über die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit für Eheschließung vorliegt, eine solche aber erfolgen könnte, sind nicht mehr gesetzlich geregelt. Bei Nichtvorliegen der gerichtlichen Beschränkung ist eine solche Ehe vermutlich gültig, ohne dass es die Möglichkeit gibt, sie vom Gericht nachträglich für ungültig erklären zu lassen.
3. Vertretung
Rz. 4
Die Ehe muss grds. persönlich geschlossen werden. Aus wichtigen Gründen kann einem Verlobten jedoch gestattet werden, sich bei der Erklärung der Eheschließung vertreten zu lassen (§ 669 BGB). Die Vollmacht muss schriftlich erteilt werden und die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben umfassen. Insbesondere muss der andere Verlobte genau bezeichnet werden. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt sein. Vertreter kann nur eine volljährige, geschäftsfähige Person sein. Er kann auch gleichen Geschlechts wie der nicht anwesende Eheschließende sein. Strittig ist, ob sich beide Verlobte bei der Eheschließung vertreten lassen können.
4. Ehehindernisse
Rz. 5
Mit einem verheirateten Mann oder einer verheirateten Frau kann keine Ehe geschlossen werden, sog. Verbot der Doppelehe (§ 674 BGB). Gleiches Verbot gilt für eine Person, die eine registrierte Partnerschaft eingegangen ist. Die Ungültigkeit einer solchen Ehe hat das Gericht von Amts wegen auszusprechen. Die weitere Ehe wird jedoch mit Wirkung ex nunc gültig, sobald die frühere Ehe oder registrierte Partnerschaft aufgelöst oder für ungültig erklärt worden ist. Die Ungültigkeit der zweiten Ehe kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgesprochen werden.
Rz. 6
Ferner können Verwandte in gerader Linie und Geschwister keine Ehe miteinander eingehen (§ 675 BGB). Das Hindernis gilt auch für Halbgeschwister. Im Falle einer Adoption entsteht eine Verwandtschaft zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten und seinen Verwandten. Daher gelten die gleichen Grundsätze. Im Verhältnis zur ursprünglichen Familie bleiben die vorgenannten Ehehindernisse auch nach der Adoption bestehen. Die Ungültigkeit einer solchen Ehe hat das Gericht von Amts wegen auszusprechen.
5. Rechtsfolgen von Verstößen
Rz. 7
Je nach Schwere des Verstoßes liegt eine Nichtehe oder eine ungültige Ehe vor. Um eine Nichtehe handelt es sich, wenn mindestens bei einer der Personen, die die Eheschließung beabsichtigen, in der Ehewillenserklärung oder bei der Trauung oder im Zusammenhang damit diejenigen Erfordernisse nicht erfüllt sind, auf deren Erfüllung man zum Zwecke der Eingehung der Ehe vorbehaltlos bestehen muss (§ 677 BGB), z.B. wenn die Verlobten gleichen Geschlechts sind, wenn die Trauungserklärung fehlt, wenn einer der Ehegatten das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn bestimmte, abschließend aufgezählte Verfahrensvorschriften, insbesondere bei der kirchlichen Trauung und bei einer etwaigen Vertretung, nicht eingehalten worden sind.
Die gerichtliche Feststellung hat lediglich deklaratorischen Charakter mit ex tunc Wirkung. Sie kann auch von Amts wegen erfolgen.
Rz. 8
Wird die Ehe trotz Fehlens einer der genannten übrigen Voraussetzungen geschlossen, ist sie ungültig. Sie wird jedoch solange als gültig betrachtet, bis das Gericht sie für ungültig erklärt. Außer im Falle bestimmter Ehehindernisse (§ 685 BGB: Doppelehe, Ehe zwischen Verwandten) ist die gerichtliche Ungültigkeitserklärung jedoch nicht mehr möglich, wenn die Ehe aufgelöst worden ist. Ist eine Ehe für ungültig erklärt worden, gilt sie als nicht geschlossen. Für die Rechte und Pflichten der Ehegatten bezüglich ihres Ve...