David Elischer, Dr. Magdalena Pfeiffer
Rz. 55
Die Ehe kann auf Antrag eines Ehegatten durch das Gericht geschieden werden. Anwaltszwang besteht nicht. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, falls noch mindestens ein Ehegatte hier seinen Wohnsitz hat, hilfsweise das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat, und weiterhin hilfsweise das Gericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat (§ 373 Gesetz Nr. 292/2013 GBl.). Dem Scheidungsverfahren ist stets zwingend das Verfahren über Kindesangelegenheiten, insbesondere über das Aufenthaltsrecht und den Kindesunterhalt für minderjährige Kinder für die Zeit nach der Scheidung, vorgeschaltet. Gemäß § 755 Abs. 3 BGB kann die Ehe nicht geschieden werden, solange die Entscheidung über die Regelung der Rechtsverhältnisse der minderjährigen Kinder für die Zeit nach der Scheidung gem. § 176 ZPO nicht rechtskräftig geworden ist. Die tschechische Regelung sieht keine besonderen Vorschriften für das Scheidungsverfahren vor. Es handelt sich um eine Klage oder einen gemeinsamen Antrag im Fall der einvernehmlichen Scheidung, die den allgemeinen Erfordernissen genügen müssen, insbesondere müssen behauptete Tatsachen bewiesen werden (§ 120 Abs. 1 ZPO).
Rz. 56
Bei einer streitigen Scheidung nach § 756 BGB muss die endgültige Beendigung der ehelichen Gemeinschaft ohne Hoffnung auf Aussöhnung glaubhaft gemacht werden. Regelmäßig genügt der Vortrag bzw. die Anhörung der Ehegatten; das Gericht kann aber auch andere Beweise erheben aber nur im Rahmen von § 390 Gesetz Nr. 292/2013 GBl.
Rz. 57
Bei einer einvernehmlichen Scheidung nach § 757 BGB müssen die oben genannten Voraussetzungen (siehe Rdn 52) vorliegen. Die Jahresfrist für die Ehedauer und die Sechs-Monats-Frist für die Trennung müssen im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage erfüllt sein. Eine übereinstimmende Erklärung der Ehegatten über die Dauer ihrer Trennung, die auch innerhalb der Ehewohnung möglich ist, genügt i.d.R. als Nachweis. Die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Scheidung kann in jedem Verfahrensstadium erfolgen. Es ist daher auch möglich, dass ein streitiges Scheidungsverfahren durch eine einvernehmliche Scheidung beendet wird. Da die vorzulegenden Verträge für die Zeit nach der Scheidung abgeschlossen werden, sind sie aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Scheidung. Obwohl das Gesetz die Frage nicht regelt, hat es sich in der Praxis eingebürgert, dass das Gericht zwar nicht den Inhalt und die Vollständigkeit der Verträge überprüft, jedoch deren Wirksamkeit. Mit Ausnahme der Rechtsverhältnisse zu minderjährigen Kindern werden alle übrigen Scheidungsfolgen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geregelt, sofern die Regelung nicht bereits im Vorfeld einer einvernehmlichen Scheidung als deren Voraussetzung erfolgt ist. Eine Verbindung mit dem Scheidungsverfahren ist nicht möglich.
Rz. 58
Im Jahre 2019 wurden ca. 24.100 Ehen geschieden, ca. die Hälfte der Anträge wurde mit der Einstimmung des anderen Ehegatten eingereicht. Die durchschnittliche Dauer einer Ehe, die geschieden wurde, betrug 13,5 Jahre.
Rz. 59
Die Gerichtskosten eines Scheidungsverfahrens betragen pauschal 2.000 CZK (ca. 80 EUR). Für eine Klage auf Auseinandersetzung der Errungenschaftsgemeinschaft werden ebenfalls pauschal 2.000 CZK erhoben, wobei sich die Gebühr um 5.000 CZK (ca. 200 EUR) für jede Immobilie und um 15.000 CZK (ca. 600 EUR) für jeden Betrieb erhöht, wenn diese Gegenstand der Auseinandersetzung sind. Bei Unterhaltsklagen zwischen Eltern und Kindern gilt die pauschale Befreiung von Gerichtskosten. Hinzu können Anwaltsgebühren von mehreren Tausend Kronen kommen, wenn ein Rechtsanwalt hinzugezogen wird.