Rz. 60

Für die Tschechische Republik als Mitglied der EU gilt die Brüssel IIa-Verordnung (ab 1.8.2022 Brüssel IIb-Verordnung).[44] Im Übrigen sind die tschechischen Gerichte vorbehaltlich etwaiger vorrangiger bilateraler und multilateraler Verträge für die Durchführung des Scheidungsverfahrens unabhängig vom Aufenthaltsort der Ehegatten stets zuständig, wenn mindestens einer der Ehegatten tschechischer Staatsangehöriger ist. Ferner sind die tschechischen Gerichte zuständig, wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat (§ 47 Abs. 1 IPRG).

In den übrigen Fällen[45] liegt die Zuständigkeit der tschechischen Gerichte nach § 47 Abs. 2 IPRG vor, wenn:

a) beide Ehegatten in der Tschechischen Republik ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und der Kläger noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat,
b) der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat und der andere Ehegatte dem Antrag beigetreten ist, oder
c) der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat und diesen gewöhnlichen Aufenthalt mindestens ein Jahr lang unmittelbar vor der Klageerhebung hatte.

Angesichts der Brüssel IIa-Verordnung (ab 1.8.2022 Brüssel IIb-Verordnung) ist die Zuständigkeit nach § 47 Abs. 2 IPRG fast nie gegeben.[46]

[44] Siehe § 1 "Quellen des Europäischen und internationalen Familienrechts" in diesem Werk.
[45] Beide Ehegatten sind Ausländer, der Beklagte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union und hat kein Domizil im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in Irland.
[46] Fišerová, in: Bříza/Břicháček/Fišerová/Horák/Ptáček/Svoboda, S. 250.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge