David Elischer, Dr. Magdalena Pfeiffer
1. Allgemeine Rechte und Pflichten
Rz. 29
Die Ehegatten sind verpflichtet, gemeinsam zu leben, sich die Treue zu halten, gegenseitig ihre Würde zu respektieren, sich zu unterstützen, sich gemeinsam um ihre Kinder zu kümmern und ein gesundes familiäres Umfeld zu schaffen (§ 687 BGB). Über Familienangelegenheiten entscheiden die Ehegatten gemeinsam. Sie sind verpflichtet, die Bedürfnisse ihrer Familie entsprechend ihren Fähigkeiten, Möglichkeiten und ihrem Vermögen durch Geldmittel oder durch Versorgung des gemeinsamen Haushalts und der Kinder zu befriedigen (§ 690 BGB). Ferner sind sie verpflichtet, bei der Wahl ihrer Arbeits-, Studien- und ähnlicher Tätigkeiten das Interesse der Familie, des anderen Ehegatten und der minderjährigen Kinder, die noch nicht voll geschäftsfähig sind und zusammen mit den Ehegatten in der häuslichen Gemeinschaft leben, sowie eventuell das Interesse der anderen Familienmitglieder zu berücksichtigen (§ 689 BGB).
2. Gesetzliche Vertretungsbefugnis
Rz. 30
Die Ehegatten sind nach § 696 BGB berechtigt, sich gegenseitig in ihren gewöhnlichen Angelegenheiten zu vertreten. Einem Ehegatten steht die Vertretungsbefugnis nicht zu, wenn der zu vertretende Ehegatte dem Vertragspartner im Voraus mitteilt, dass er mit der Vertretung nicht einverstanden ist, oder wenn das Gericht das Vertretungsrecht auf Antrag des Ehegatten aufhebt. Die Vertretungsbefugnis hat der Ehegatte auch dann nicht, wenn die Ehegatten unter den in § 691 Abs. 2 BGB genannten Umständen getrennt leben.
3. Auswirkungen auf den Mietvertrag über die Ehewohnung
Rz. 31
War ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung alleiniger Mieter einer Wohnung oder hat ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung das Recht auf die Anmietung einer Genossenschaftswohnung erhalten, entsteht durch die Eheschließung kraft Gesetzes ein gemeinsames Mietverhältnis beider Ehegatten (§ 745 BGB). Wird der Mietvertrag während bestehender Ehe geschlossen, werden beide Ehegatten unabhängig davon, wer den Mietvertrag abgeschlossen hat, gemeinsame Mieter (§ 745 BGB). Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte während der Ehe ein Recht auf die Anmietung einer Genossenschaftswohnung erhält. Ein gemeinsames Mietverhältnis der Ehegatten entsteht jedoch dann nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. Vorstehende Grundsätze gelten nicht, wenn es sich um die Miete einer Dienstwohnung, einer Wohnung mit besonderer Bestimmung oder einer Wohnung in Häusern mit besonderer Bestimmung handelt, es sein denn, der Mietvertrag wird von beiden Ehegatten abgeschlossen.