Rz. 102

Die internationale Zuständigkeit der tschechischen Gerichte für Entscheidungen über die Ehescheidung richtet sich nach Art. 37 der Brüssel IIa-VO (ab 1.8.2022 der Brüssel IIb-VO).[72] Die internationale Zuständigkeit der tschechischen Gerichte für Entscheidungen über Fragen des ehelichen Güterstandes richtet sich nach Art. 419 EUGüVO.[73] Im Falle von Unterhaltsklagen wird internationale Zuständigkeit nach den Regeln im Art. 3–14 EU-UnterhaltsVO[74] festgelegt. Für die elterliche Sorge gilt vorrangig die Brüssel IIa-VO (ab 1.8.2022 die Brüssel IIb-VO).[75] In allen Fällen kommt vorrangige Anwendung von relevanten Regeln in bilateralen Verträgen über die Rechtshilfe in Frage, falls es sich um ein grenzüberschreitendes Verhältnis zu einem Drittstaat handelt (gegebenenfalls zu einem EU-Mitgliedstaat, der an der verstärkten Zusammenarbeit nicht teilnimmt). Gemäß Art. 7 und Art. 14 Brüssel IIa-VO (Art. 6 und 14 Brüssel IIb-VO) können im Rahmen der sog. Restzuständigkeit nationale Regeln Anwendung finden. Internationale Zuständigkeit der tschechischen Gerichte für die Scheidungsverfahren regelt § 47 Abs. 1–2 IPRG (vgl. Rdn 60), internationale Zuständigkeit tschechischer Gerichte in den Sachen der elterlichen Sorge regelt § 56 Abs. 1 IPRG, falls das Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 nicht vorrangig Anwendung findet. Gemäß § 56 Abs. 1 IPRG ist in Angelegenheiten des Unterhalts, der Erziehung und weiterer Angelegenheiten der elterlichen Sorge für Minderjährige einschließlich der Angelegenheiten des Persönlichkeitsschutzes und des Vermögensschutzes die Zuständigkeit der tschechischen Gerichte gegeben, sofern der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat oder sofern er Staatsangehöriger der Tschechischen Republik ist. Es ist irrelevant ob der tschechische Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Das tschechische Gericht ist nicht verpflichtet das Verfahren zu eröffnen, sofern zum Schutz der Rechte und Interessen des Staatsangehörigen der Tschechischen Republik die im Ausland erlassenen Maßnahmen ausreichen. Aufgrund des § 56 Abs. 1 IPRG wird die internationale Zuständigkeit der tschechischen Gerichte für das Verfahren über elterliche Sorge für das Kind in dem Falle begründet, wenn das Kind eine tschechische Staatsangehörigkeit besitzt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt jedoch außerhalb der EU in einem Staat hat, der durch das Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 nicht gebunden ist.[76]

[72] Vgl. § 1 "Quellen des Europäischen und internationalen Familienrechts", Rdn 3 ff.in diesem Werk.
[73] Vgl. § 1 "Quellen des Europäischen und internationalen Familienrechts", Rdn 87 ff.in diesem Werk.
[74] Vgl. § 1 "Quellen des Europäischen und internationalen Familienrechts", Rdn 177 ff.
[75] Vgl. § 1 "Quellen des Europäischen und internationalen Familienrechts", Rdn 3 ff.in diesem Werk.
[76] Zavadilová, Nováková, in: Pauknerová/Zavadilová a kolektiv (Hrsg.) Zákon o mezinárodním právu soukromém, komentář, 1. Aufl. Praha 2013, S. 372.

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