David Elischer, Dr. Magdalena Pfeiffer
1. Kindesunterhalt
Rz. 86
Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern richtet sich nach den §§ 915 ff. BGB und ist unabhängig von einer Heirat der Eltern oder von der Zahlung eines etwaigen Ehegattenunterhalts. Beide Elternteile haben einen Unterhaltsbeitrag entsprechend ihren Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnissen zu leisten. Der Betrag muss in jedem Einzelfall konkret ermittelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedes Kind Anspruch darauf hat, den Lebensstandard seiner Eltern zu teilen. Der Unterhalt ist grds. in monatlichen Geldbeträgen zu erbringen. Möglich ist jedoch auch das Erbringen durch Naturalleistung. Daher hat das Gericht bei der Festlegung der Höhe des Unterhalts zu berücksichtigen, welcher Elternteil in welchem Umfang Naturalunterhalt durch persönliche Pflege des Kindes erbringt. Der Anteil des Naturalunterhalts muss vom Gericht konkret ermittelt werden. In der Regel deckt die Erbringung des Naturalunterhalts im Kleinkindalter die Unterhaltspflicht voll ab. Dieser Anteil nimmt mit zunehmendem Alter des Kindes ab. Vor Durchführung des Scheidungsverfahren muss im Vorfeld neben der Ausübung der elterlichen Sorge (siehe Rdn 55) auch der Kindesunterhalt für die Zeit nach der Scheidung durch Vereinbarung der Eltern oder durch eine gesonderte gerichtliche Entscheidung geklärt werden (§ 755 Abs. 3 BGB).
2. Name
Rz. 87
Nach der Scheidung kann der geschiedene Ehegatte, der den Familiennamen des anderen Ehegatten angenommen hat, innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Scheidung gegenüber dem Standesamt erklären, dass er seinen früheren Namen wieder annimmt bzw. dass er den gemeinsamen Namen nicht mehr seinem früheren Namen voranstellt (§ 759 BGB). Als früherer Name ist der Name zu verstehen, den der Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung geführt hat.
3. Staatsangehörigkeit und Bleiberecht
Rz. 88
Die Ehescheidung hat keine Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit. Diese geht nur durch Aufgabeerklärung oder durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit aufgrund ausdrücklicher Willenserklärung verloren. Ist der geschiedene Ehegatte Bürger eines Mitgliedstaates der EU, kann er sich jederzeit in der Tschechischen Republik aufhalten, ohne dass er hierzu einer Genehmigung bedarf. In anderen Fällen wird im Falle der Scheidung die Aufenthaltsgenehmigung für vorübergehenden Aufenthalt des Ehegatten eines tschechischen Staatsangehörigen widerrufen bzw. nicht verlängert, es sei denn, dass sich ein gemeinsames Kind bei dem tschechischen Ehegatten aufhält und das Umgangsrecht des ausländischen Ehegatten auf das Gebiet der Tschechischen Republik beschränkt worden ist oder wenn die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat und die Aufenthaltsgenehmigung seit mindestens einem Jahr besteht. Auf eine Aufenthaltsgenehmigung für dauerhaften Aufenthalt hat die Scheidung grds. keine Auswirkungen. Eine solche kann jedoch widerrufen werden, wenn der Ausländer sich nicht länger als zwei Jahre auf dem Gebiet der Tschechischen Republik aufhält.
4. Erb- und Pflichtteilsrecht
Rz. 89
Ehegatten gehören nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Sie sind jedoch kraft Gesetzes erbberechtigt (§§ 1635 f. BGB). Das gesetzliche Erbrecht erlischt mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Eine Vorverlagerung auf den Zeitpunkt des Scheidungsantrags kennt das tschechische Recht nicht. Dazu gibt es nur eine Ausnahme nach § 1482 BGB: Ist am Tag des Todes des Erblassers ein Ehescheidungsverfahren anhängig, das auf Antrag des Erblassers eingeleitet wurde, welcher infolgedessen gestellt wurde, dass der Ehegatte gegenüber dem Erblasser eine Tat begangen hat, die die Merkmale der häuslichen Gewalt erfüllt, so ist der Ehegatte des Erblassers als gesetzlicher Erbe vom Erbrecht ausgeschlossen.
Eine Vermutung für die Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen im Falle der Scheidung existiert ebenso wenig.