David Elischer, Dr. Magdalena Pfeiffer
Rz. 38
Die persönlichen Beziehungen der Ehegatten bestimmen sich nach der Rechtsordnung des Staates, dessen Staatsangehörige beide Ehegatten sind. Sind sie beide Bürger verschiedener Staaten, so bestimmen sich diese Verhältnisse nach der Rechtsordnung des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anderenfalls nach dem tschechischen Recht (§ 49 Abs. 1 IPRG). Dies gilt auch dann, wenn keiner der Ehegatten die tschechische Staatsangehörigkeit besitzt.
Rz. 39
Was den Güterstand der Ehegatten angeht, ist eine Rechtswahl zulässig, jedoch lediglich im Falle der vereinbarten Anpassung des Güterstandes zwischen den Ehegatten. Es handelt sich um eine beschränkte Rechtswahl. Die Ehegatten können vereinbaren, dass sich ihr vertraglich vereinbarter Güterstand entweder nach der Rechtsordnung des Staates richtet, dessen Staatsangehörige einer der Ehegatten ist, oder in dem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder nach der Rechtsordnung des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist, sofern es um diese unbewegliche Sache geht, oder nach dem tschechischen Recht. Die Vereinbarung bedarf einer notariellen Beurkundung oder der Verfassung einer ähnlichen Urkunde, wenn diese Vereinbarung im Ausland geschlossen wird (§ 49 Abs. 4 IPRG). IPRG legt jedoch nicht ausdrücklich fest, ob anwendbares Recht ex nunc (also seit dem Zeitpunkt der Rechtswahl) oder ex tunc Anwendung findet. Nach der Kommentarliteratur kann durch die sprachliche Auslegung abgeleitet werden, dass das gewählte Recht an den Güterstand der Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Wahl Anwendung findet, nicht rückwirkend. Treffen die Ehegatten keine Rechtswahl, richtet sich eine vertragliche Vereinbarung über den Güterstand nach der Rechtsordnung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über den Güterstand entscheidend war.
Rz. 40
Falls es keine vertragliche Vereinbarung über Güterstand gibt, bestimmt sich der Güterstand nach der Rechtsordnung des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; ansonsten nach der Rechtsordnung des Staates, dessen Bürger beide Ehegatten sind; ansonsten nach dem tschechischen Recht (§ 49 Abs. 3 IPRG). Dies gilt auch dann, wenn keiner der Ehegatten die tschechische Staatsangehörigkeit besitzt. Die allgemeine Kollisionsnorm legt keinen Zeitpunkt fest, zu dem der Anknüpfungspunkt zu beurteilen ist. Der Güterstandstatut ist wandelbar.
Rz. 41
Ändert sich die gemeinsame Staatsangehörigkeit oder der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten, ändert sich auch das für den Güterstand anwendbare Recht. Bei der Auseinandersetzung des Güterstandes der Ehegatten sollten diese Änderungen vollständig berücksichtigt werden und die einzelnen Zeitabschnitte streng getrennt beurteilt werden. Infolge der Änderung des Anknüpfungspunktes sollten auf keinen Fall Rechte Dritter betroffen werden. Das Konzept des wandelbaren Güterstandstatuts schließt die Anwendung der Kollisionsregelung des Güterstandes der Ehegatten im bisherigen Gesetz über das internationale Privat- und Prozessrecht, das durch das gegenwärtige IPRG mit Wirksamkeit seit dem 1.1.2014 ersetzt wurde, nicht aus. Gemäß § 21 der bis Ende 2013 geltenden gesetzlichen Regelung richtetet sich der Güterstand der Ehegatten nach dem Recht des Staates, dessen Angehörigen die Ehegatten sind. Sind die Ehegatten Angehörige verschiedener Staaten, ist tschechisches Recht anwendbar. Nach der Übergangsbestimmung im § 123 Abs. 1 IPRG kommen die Bestimmungen des IPRG auch für Rechtsbeziehungen zur Anwendung, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden sind, sofern sie von dauernder langfristiger Art sind und es in ihnen zu wiederholten oder andauernden Handlungen der Beteiligten kommt, die für sie nach dem Tag des Inkrafttretens des IPRG bedeutend sind, sofern es sich um solche Handlungen und Tatsachen handelt. Infolge der in der früheren und gegenwärtigen nationalen Rechtsregelung unterschiedlich formulierten Kollisionsnormen konnte sich anwendbares Recht für den Güterstand der Ehegatten unter bestimmten Bedingungen zum 1.1.2014, als IPRG in Kraft getreten ist, ändern. Nach dem IPRG anwendbares Recht sollte lediglich das Vermögen betreffen, das Ehegatten erst nach dessen Inkrafttreten erworben haben.
Rz. 42
Die Tschechische Republik wendet die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EUGüVO) an, die die einheitlichen Kollisionsnormen zur Bestimmung des Güterstandes in der Ehe beinhaltet. Dank dem Konzept der Übergangsbestimmung im Art. 69 Abs. 3 der Verordnung bleibt jedoch die oben angeführte nationale Kollisionsregelung auch nach dem Inkrafttreten der EUGüVO relevant.
Rz. 43
Das für den ehelichen Unterhalt anwendbare Recht wird nach Art. 15 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über d...