Rz. 101

Die Regelung der Ausübung der elterlichen Sorge für die Zeit nach der Scheidung nebst Kindesunterhalt sowie etwaiger weiterer, hiermit zusammenhängender Fragen, wie z.B. Umgangs- und Besuchsrecht, ist Gegenstand eines eigenständigen gerichtlichen Verfahrens nach § 452 des Gesetzes Nr. 292/2013 GBl., das dem Scheidungsverfahren vorgeschaltet sein muss (siehe Rdn 55). Die Ehe kann erst nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, durch die das Rechtsverhältnis zu den Kindern geregelt bzw. eine Vereinbarung der Eltern genehmigt wird, geschieden werden (§ 755 Abs. 3 BGB). Alle übrigen Scheidungsfolgen müssen erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils durch Vereinbarung oder gerichtlich geklärt werden, soweit dies nicht bereits zwingend im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung erfolgt ist. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens, um die Zuweisung der Ehewohnung und um den nachehelichen Unterhalt. Eine Verbindung dieser Klagen mit dem Scheidungsverfahren ist nicht möglich. Für alle Klagen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (zu den Kosten siehe Rdn 59).

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