Für die Türkei gilt das deutsch-türkische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen wird angewandt, wenn die betreffenden Personen vom persönlichen, gebietlichen und sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst werden.

1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Das deutsch-türkische Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien.

1.2 Gebietlicher Geltungsbereich

Das Abkommen erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und das Hoheitsgebiet der Türkei.

1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich bezieht sich auf die Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

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